Suchtmittelverfahren - Strafverteidigung nach dem SMG

Verteidigung bei Suchtmitteldelikten in Tirol / Österreich

Aus der Sicht der Strafverteidigung

Ein Suchtmittelverfahren beginnt häufig unvermittelt: mit einer Kontrolle, einer Hausdurchsuchung, der Sicherstellung eines Mobiltelefons oder einer Vorladung durch die Polizei. Was zunächst als Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs geringer Mengen erscheint, kann durch Chatverläufe, Mengenangaben, Aussagen Dritter oder den Vorwurf einer Weitergabe rasch eine deutlich andere rechtliche Dimension erhalten.

 

Die Einordnung nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) entscheidet über die Richtung des gesamten Verfahrens. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Vorwurf den eigenen Konsum, eine Weitergabe, eine Vorbereitung des Handels oder Suchtgifthandel in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge betrifft. Die Strafdrohungen variieren hier erheblich und erfassen in gravierenden Fällen bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.

 

In Österreichwurden 2025 insgesamt 36.801 Anzeigen nach dem SMG registriert. Davon entfielen 3.262 auf Verbrechenstatbestände. In Tirolstieg die Zahl der SMG-Anzeigen auf 3.826 Fälle. 

§ 27 SMG: Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift

§ 27 SMG ist einer der häufigsten Anwendungsfälle für leichte Kriminalität im Suchtmittelbereich, der auch in den Anwendungsbereich der Diversion (speziell §§ 35-37 SMG) fällt.

 

§ 27 SMG betrifft typische Vorwürfe rund um den unerlaubten Erwerb, Besitz, die Erzeugung, Einfuhr oder Ausfuhr sowie die Überlassung von Suchtgift. In der Praxis reicht das Spektrum vom Besitz zum Eigenkonsum bis zur behaupteten Weitergabe im privaten Umfeld.

 

Gerade beim Vorwurf der Überlassung kommt es auf den konkreten Sachverhalt an. Nicht jede Kommunikation, jeder gemeinsame Konsum und nicht jede Übergabe rechtfertigt dieselbe strafrechtliche Bewertung. Zu unterscheiden ist etwa, ob eine Weitergabe nachweisbar ist, welche Menge betroffen war, ob ein Entgelt verlangt wurde und ob die Staatsanwaltschaft mehrere selbstständige Tathandlungen annimmt.

 

Zentrale Beweismittel in allen SMG-Verfahren sind in jüngerer Zeit Chatnachrichten.

 

Auch bei einem Verfahren nach § 27 SMG sind Folgen außerhalb des Strafverfahrens mitzudenken: etwa Fragen des Führerscheins, des Aufenthaltsrechts, der beruflichen Zuverlässigkeit oder – bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen – der Ausbildung.

§ 28a SMG: Suchtgifthandel und die Grenzmenge

§ 28a SMG ist einer der häufigsten Anwendungsfälle für schwere Kriminalität im Suchtmittelbereich. Regelmäßig wird dabei Untersuchungshaft angewendet, häufig kommt es bei Verurteilungen zu langen Freiheitsstrafen.

 

§ 28a SMG betrifft Suchtgifthandel. Wesentlich sind hier nicht nur Art und Bruttogewicht des Suchtgifts. Entscheidend sind insbesondere der Wirkstoffgehalt und die gesetzliche Grenzmenge.

 

In Verfahren nach § 28a SMG ist daher genau zu prüfen:

  • Welche konkrete Menge und welcher Reinsubstanzgehalt werden behauptet?
  • Auf welche einzelnen Handlungen stützt sich der Vorwurf?
  • Ist eine die Grenzmenge übersteigende Menge rechtlich und tatsächlich nachgewiesen?
  • Welche Rolle soll die beschuldigte Person gehabt haben?
  • Stützt sich der Vorwurf auf eigene Wahrnehmungen, auf digitale Kommunikation oder auf Aussagen von Mitbeschuldigten?
  • Werden mehrere Vorgänge rechtlich zusammengefasst, obwohl ihre Voraussetzungen unterschiedlich sind?

Bei größeren Mengen, mehreren Beteiligten, grenzüberschreitenden Sachverhalten oder digitalen Vertriebswegen werden Verfahren häufig umfangreich. Das Bundeskriminalamt verweist für 2025 insbesondere auf Messenger-Dienste, geschlossene Chatgruppen, Paketversand und weitere digitale Vertriebsformen als praktische Ermittlungsfelder.

Wichtige Informationen zu SMG-Verfahren

aus Perspektive der Strafverteidigung

Einstellung und Diversion im Suchtmittelverfahren

Nicht jedes Suchtmittelverfahren endet mit einer Anklage oder einer Hauptverhandlung. Das SMG sieht bei Delikten, die überwiegend mit dem persönlichen Gebrauch zusammenhängen, besondere Reaktionsmöglichkeiten vor. In Betracht kommen – abhängig vom Tatvorwurf und den persönlichen Umständen – insbesondere ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG oder eine vorläufige Einstellung durch das Gericht nach § 37 SMG. Daneben kann auch eine Diversion nach der Strafprozessordnung relevant sein.

 

Ob diese Möglichkeiten bestehen, hängt stets vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind unter anderem die Art des Vorwurfs, die Menge, ein möglicher Zusammenhang mit persönlichem Gebrauch, frühere Verfahren, die Bereitschaft zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen und die bisherige Aktenlage. Eine Einstellung oder Diversion ist kein Automatismus. Sie muss fundiert geprüft und im richtigen Verfahrensstadium thematisiert werden.

Untersuchungshaft bei Suchtmittelvorwürfen

Bei schwereren Vorwürfen, insbesondere nach § 28a SMG, wird häufig Untersuchungshaft beantragt. Sie ist keine Strafe und setzt einen dringenden Tatverdacht, zumindest einen konkreten Haftgrund sowie Verhältnismäßigkeit voraus.

 

In Suchtmittelverfahren wird regelmäßig Tatbegehungsgefahr behauptet. Daher wird es bei Haftverhandlung entscheidend sein, entsprechende Belege für ein legales Einkommen nachzuweisen.

 

Bei internationalen Bezügen oder einer hohen Strafdrohung kann auch Fluchtgefahr im Raum stehen. Eine Enthaftung gegen gelindere Mittel hat daher nur sehr niedrige Erfolgschancen.

Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren

Die Verteidigung in Suchtmittelverfahren beginnt mit der Akteneinsicht und einer klaren Strategie für die erste Verfahrensphase. Es geht nicht um allgemeine Erklärungen, sondern um die konkrete Beweislage: die rechtliche Einordnung, die Mengenberechnung, die Zuordnung von Kommunikation, die Glaubhaftigkeit von Aussagen und die persönliche Verantwortung.

 

Im weiteren Verfahren stehen je nach Fall unter anderem Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen, die Auswertung digitaler Daten, die Beiziehung von Sachverständigen, die rechtliche Beurteilung von Grenzmengen sowie Stellungnahmen an Staatsanwaltschaft und Gericht im Mittelpunkt. Bei einer Anklage ist sorgfältig herauszuarbeiten, welche Tatsachen tatsächlich bewiesen sind und welche rechtlichen Schlüsse daraus zulässig gezogen werden können.

 

Wichtige Entwicklungen zur Verteidigung bei Suchtmittelverfahren nach § 28a SMG

aus praktischer und akademisch-fundierter Perspektive

Strafverfahren wegen SMG sind in Tirol überdurchschnittlich häufig. Daher informieren wir hier über die wesentlichen Entwicklungen aus rechtlicher Ebene.

Straf-verteidigung bei § 28a SMG

Suchtmittelverfahren nach § 28a SMG verlangen eine genaue rechtliche und tatsächliche Einordnung. Im Mittelpunkt stehen nicht bloß ein Sicherstellungsprotokoll oder der pauschale Vorwurf des Suchtgifthandels, sondern die konkrete Tatmodalität: Anbieten, Überlassen, Verschaffen, Einfuhr oder Ausfuhr. Hier müssen auch allfällige Rechtsmittel von Beginn an mitgedacht werden.

Grenzmenge, Wirkstoffgehalt und Additionsvorsatz im SMG

Die Grenzmenge nach dem SMG ist für den Vorwurf des Suchtgifthandels nach § 28a SMG von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist nicht allein das Bruttogewicht einer sichergestellten Substanz, sondern ihr Wirkstoffgehalt und die rechtlich relevante Mengenberechnung.

 

Bei einem Vorwurf des Kokainhandels nach § 28a SMG kommt dem Kokain-Wirkstoffgehalt besondere Bedeutung zu. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nicht nach einer bloßen Mengenangabe, sondern nach der Reinsubstanz, der Grenzmenge und dem konkret behaupteten Zweck der Weitergabe. Chatnachrichten, Verpackung, Bargeld oder Aussagen von Mitbeschuldigten können Ermittlungsansätze liefern, ersetzen aber keinen tragfähigen Nachweis einer bestimmten Tatmodalität oder Menge

 

Auch bei Cannabisverfahren ist für § 28a SMG nicht allein die Menge von Cannabiskraut oder Cannabisharz ausschlaggebend. Maßgeblich sind insbesondere der THC-Gehalt, die daraus berechnete Grenzmenge und der Nachweis eines Handels- oder Weitergabevorsatzes. Bei Anbau, Besitz oder mehreren behaupteten Überlassungen müssen die einzelnen Handlungen rechtlich sauber voneinander abgegrenzt werden. Die Verteidigung in Cannabisverfahren umfasst daher die Prüfung von Wirkstoffgutachten, Sicherstellungen, Kommunikationsdaten und Zeugenaussagen ebenso wie die Frage, ob ein Verfahren nach § 27, § 28 oder § 28a SMG rechtlich zutreffend eingeordnet wurde.

Anbieten, Überlassen und Verschaffen nach § 28a SMG

§ 28a SMG erfasst unterschiedliche Formen des Suchtgifthandels. Die aktuelle Rechtsprechung unterscheidet dabei genau zwischen Anbieten, Überlassen und Verschaffen. Ein Anbieten setzt eine konkrete Offerte zur Übertragung von Suchtgift voraus. Ein Überlassen liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt tatsächlich auf eine andere Person übergeht. Von Verschaffen kann insbesondere bei einer Vermittlung die Rede sein, wenn dadurch der tatsächliche Bezug von Suchtgift ermöglicht wird.

 

In Suchtmittelverfahren ist daher genau zu prüfen, welche Handlung einer beschuldigten Person konkret vorgeworfen und durch Nachrichten, Aussagen oder sonstige Beweismittel tatsächlich belegt wird.

Tatbeteiligung und Gewahrsam beim Suchtgifthandel

Bei Suchtgifthandel nach § 28a SMG entscheidet nicht jede Beteiligung an einem Ankauf oder Transport bereits über dieselbe strafrechtliche Verantwortlichkeit. Von besonderer Bedeutung ist, wer zu welchem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Suchtgift hatte und ob ein eigenständiger oder bloß gemeinsamer Gewahrsam bestand.

 

Die Rechtsprechung behandelt auch die Übergabe innerhalb einer Personengruppe differenziert. Eine Weitergabe kann tatbildlich sein, wenn dadurch Gewahrsam auf eine andere Person übertragen wird; bei fortbestehendem Mitgewahrsam ist die Beurteilung dagegen anders. Für die Verteidigung sind Rollenverteilung, Kommunikationsinhalte und die tatsächlichen Abläufe daher genau herauszuarbeiten.

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