Diversion im Strafverfahren

Diversion im Strafverfahren: Verfahren beenden, ohne verurteilt zu werden

Ihr Strafverteidiger in Innsbruck & Tirol

Eine Diversion ist keine Verurteilung.

 

Sie kann ein Strafverfahren ohne Schuldspruch und ohne Eintragung im Strafregister beenden. Sie ist aber auch kein bloßes Formular und kein Automatismus: Ob sie in Betracht kommt, hängt von Tatvorwurf, Beweislage, persönlicher Situation, Schadensfolgen und dem richtigen Vorgehen im jeweiligen Verfahrensstadium ab.

 

Wenn gegen Sie ermittelt wird, eine Anzeige vorliegt oder Sie eine Ladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erhalten haben, sollte die Frage einer Diversion früh geprüft werden. Gerade die erste Einvernahme und die Kommunikation mit Geschädigten können den weiteren Verfahrensverlauf prägen.

Was bedeutet Diversion?

Die Diversion ist ein gesetzlich vorgesehener Weg, ein Strafverfahren ohne Schuldspruch zu erledigen. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung zurücktreten; nach Anklageerhebung kann auch das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung diversionell einstellen. Voraussetzung ist stets, dass eine bloße Einstellung mangels Tatverdachts oder aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, eine förmliche Bestrafung aber nicht erforderlich erscheint.

 

In der Praxis wird eine Diversion typischerweise mit einer freiwillig akzeptierten Reaktion verbunden: einer Geldbuße, gemeinnützigen Leistungen, einer Probezeit mit Pflichten und gegebenenfalls Bewährungshilfe oder einem Tatausgleich. Werden die vereinbarten Vorgaben vollständig erfüllt, wird das Verfahren endgültig beendet.

 

Das ist wichtig einzuordnen: Eine Diversion stellt keine Feststellung der Unschuld dar. Zugleich ergeht kein Schuldspruch und keine strafgerichtliche Verurteilung. Es gibt daher auch keine Eintragung im Strafregister. Das Verfahren und die gesetzlich vorgesehenen Registrierungsfolgen sind dennoch nicht bedeutungslos; insbesondere können Justizbehörden frühere diversionelle Erledigungen im Rahmen der gesetzlichen Regeln berücksichtigen. Eine Diversion muss deshalb sorgfältig abgewogen werden.

Wann ist eine Diversion möglich?

Die Voraussetzungen des § 198 StPO müssen zusammenkommen.

 

Ausgangspunkt ist ein hinreichend geklärter Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss beurteilen können, was geschehen ist und welche rechtliche Bedeutung das hat. Gerade bei widersprüchlicher Beweislage oder einer konsequent leugnenden Verantwortung kann zunächst eine weitere Aufklärung erforderlich sein.

 

Für Erwachsene kommt eine Diversion grundsätzlich nur in Betracht, wenn die konkret vorgeworfene Tat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Zusätzlich darf die Schuld nicht als schwer anzusehen sein. Entscheidend ist dabei nicht allein die Deliktsbezeichnung: Zu prüfen sind die konkrete Ausführung der Tat, der eingetretene Schaden, Beweggründe, Vorleben, persönliche Belastungen und das Verhalten nach dem Vorfall. Auch die Frage, ob eine weitere förmliche Bestrafung notwendig wäre, um von weiteren Straftaten abzuhalten oder auf andere einzuwirken, ist Teil der Entscheidung.

 

Bestimmte Konstellationen sind gesetzlich ausgenommen. Dazu zählen insbesondere einzelne Delikte aus dem Bereich der Korruption, bestimmte Sexualdelikte sowie Fälle mit Todesfolge; im Finanzstrafrecht gelten eigene Regeln. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelten weitergehende Sondervorschriften, die im Einzelfall maßgeblich sein können.

 

Eine Diversion ist daher weder auf „kleine“ Delikte beschränkt noch bei jedem Vergehen möglich. Sie kann etwa bei Eigentums- und Vermögensdelikten, Körperverletzungen, Verkehrsstraftaten oder anderen Vergehen eine Rolle spielen. Die genaue rechtliche Qualifikation und die konkrete Aktenlage sind entscheidend.

Unser Mehrwert bei der Beratung rund um die Diversion

Verantwortung übernehmen - ohne vorschnelles Geständnis

Eine der schwierigsten Fragen in Diversionsverfahren ist die richtige Form der Verantwortung. Ein förmliches Geständnis ist nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung. Die Rechtsprechung verlangt aber regelmäßig eine nachvollziehbare, von Unrechtsbewusstsein getragene Bereitschaft, Verantwortung für das strafrechtlich relevante Geschehen zu übernehmen. Bloße Zahlungsbereitschaft oder eine nur formelhafte Erklärung genügen nicht notwendig.

 

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat dies in einer jüngeren Entscheidung besonders deutlich herausgearbeitet: Der Angeklagte hatte wiederholt eine diversionelle Erledigung angeregt und den zugrunde liegenden Betrag letztlich bezahlt. Das Gericht sah dennoch keine ausreichende Verantwortungsübernahme, weil sich seine Erklärung im Wesentlichen darauf beschränkte, die Rechnung nicht beglichen zu haben, während er den ihm vorgeworfenen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz nicht einräumte. Die Voraussetzungen einer Diversion müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine davon, kann das Verfahren nicht diversionell beendet werden.

 

Die Entscheidung über eine Diversion darf nicht dazu verleiten, eine unzutreffende Verantwortung zu übernehmen. Umgekehrt kann eine rein taktische Distanzierung vom Tatvorwurf eine Diversion verhindern. Welche Erklärung möglich und sinnvoll ist, hängt von Beweislage, rechtlicher Einordnung und persönlichen Folgen ab. Das muss vor einer Einvernahme oder Stellungnahme geprüft werden - nicht erst in der Hauptverhandlung.

Schadensgutmachung und die Interessen des Opfers

Bei Delikten mit Geschädigten spielt der Ausgleich der Tatfolgen eine zentrale Rolle. Das Gesetz verlangt bei der Geldbuße grundsätzlich die Gutmachung des aus der Tat entstandenen Schadens; bei anderen Diversionsformen kann auch ein angemessener Beitrag zum Ausgleich der Tatfolgen maßgeblich sein.

 

In der Praxis geht es häufig um die Klärung von Ersatzansprüchen, Versicherungsmeldungen, Ratenvereinbarungen, eine sachlich angemessene Entschuldigung oder eine anderweitige Kompensation.

 

Dabei ist Sorgfalt geboten. Eine Zahlung kann zivilrechtlich, steuerlich oder versicherungsrechtlich Folgen haben. Ein direkter Kontakt zur geschädigten Person ist nicht in jedem Fall sinnvoll oder zulässig. Besonders bei emotional belasteten Konflikten oder bestehenden Kontaktverboten braucht es eine geordnete, rechtlich abgesicherte Kommunikation.

 

Eine vollständige Schadensgutmachung kann ein wesentliches Argument sein, ersetzt aber weder die Prüfung der übrigen Diversionsvoraussetzungen noch eine stimmige Verantwortung zum Tatvorwurf. Umgekehrt darf die Möglichkeit einer Diversion nicht allein daran scheitern, dass eine sofortige Gesamtzahlung wirtschaftlich nicht möglich ist. Die konkrete Leistungsfähigkeit, mögliche Raten und der geeignete Tatfolgenausgleich gehören in eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

 

 

Die vier Formen der Diversion

Geldbuße

Am häufigsten wird eine Diversion durch Zahlung eines Geldbetrags angeboten. Die Höhe orientiert sich an den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie am Gewicht des konkreten Vorwurfs. Bei einem Vermögensschaden ist davon zu unterscheiden, ob und wie der Schaden gegenüber der geschädigten Person gutzumachen ist. Eine Geldbuße ersetzt eine erforderliche Schadensgutmachung nicht ohne Weiteres.

Gemeinnützige Leistung

Statt einer Geldbuße kann die Erbringung gemeinnütziger Leistungen in Betracht kommen. Diese wird in der Regel innerhalb eines festgelegten Zeitraums bei einer geeigneten Einrichtung erbracht. Sie kann gerade dann sachgerecht sein, wenn eine Geldleistung die persönliche oder wirtschaftliche Situation nicht angemessen abbildet.

Probezeit, Pflichten und Bewährungshilfe

Das Verfahren kann auch für eine Probezeit vorläufig beendet werden. Je nach Fall können Pflichten vorgesehen sein, etwa die Schadensgutmachung nach Kräften, die Teilnahme an einer Beratung oder Behandlung, ein Kontaktverbot oder die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Wird die Probezeit beanstandungsfrei absolviert und werden die Pflichten erfüllt, endet das Verfahren endgültig.

Tatausgleich

Beim Tatausgleich steht die Aufarbeitung der Tatfolgen im Vordergrund. Unter fachlicher Begleitung kann eine Vereinbarung zwischen beschuldigter und geschädigter Person erarbeitet werden. Das setzt eine verantwortungsvolle, freiwillige Beteiligung aller Seiten voraus. Nicht jeder Konflikt eignet sich für diesen Weg; insbesondere müssen der Schutz und die Interessen des Opfers gewahrt bleiben.

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