Untersuchungshaft - essentielle Informationen
Untersuchungshaft (§ 173 StPO) - essentielle Informationen
Aus der Perspektive und Erfahrung eines Strafverteidigers in Innsbruck & Tirol
Als Strafverteidiger unterstütze ich regelmäßig Menschen, die in Untersuchungshaft genommen werden. Untersuchungshaft ist keine Strafe! Sie ist gesetzlich in § 173 StPO und weiteren Normen geregelt) und darf nur unter den folgenden Voraussetzungen verhängt werden:
- dringender Tatverdacht (mehr als die bloße Vermutung der Täterschaft, es braucht hohe Wahrscheinlichkeit (etwa 14Os129/21h)
- Vorliegen zumindest eines Haftgrundes, nämlich Fluchtgefahr, Beweisverdunkelungsgefahr und/oder Tatbegehungsgefahr; hier genügt bereits ein einziger Haftgrund (RS0061196).
- Verhältnismäßigkeit (siehe auch § 2 Abs 1 GRBG; Art 5 PersFrG; Art 5 Abs 3 EMRK)
Zudem braucht es aus prozessualer Sicht:
- einen begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung oder auf Fortsetzung der Untersuchungshaft und
- die richterliche Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft.
Sie darf nicht verhängt werden, wenn ein Vollzug einer anderen Haft durchzuführen ist (etwa Strafhaft), oder wenn gelindere Mittel (wie die Kaution) ausreicht. Bei jugendlichen Beschuldigten setzt die Untersuchungahft voraus, dass er einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, die in die Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts als des Bezirksgerichts fällt .
Dauer von Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Jeder Beschluss über ihre Verhängung oder Fortsetzung gilt nur für eine bestimmte Frist. Nach § 175 StPO beträgt diese zunächst 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, bei der ersten Fortsetzung einen Monat und bei jeder weiteren Fortsetzung zwei Monate. Vor Ablauf der jeweiligen Haftfrist muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Haft weiterhin bestehen; andernfalls ist der Beschuldigte zu enthaften.
Neben diesen regelmäßigen Haftprüfungen bestehen Höchstfristen. Beruht die Untersuchungshaft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr, darf sie vor Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern. In anderen Fällen richtet sich die Höchstdauer nach der Schwere des Tatvorwurfs: bei Vergehen regelmäßig sechs Monate, bei Verbrechen ein Jahr und bei Delikten mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren bis zu zwei Jahre. Eine länger als sechs Monate dauernde Untersuchungshaft setzt besondere Schwierigkeiten oder einen besonderen Umfang des Ermittlungsverfahrens voraus und muss im Verhältnis zum Gewicht des Haftgrundes weiterhin unvermeidbar sein.
Die gesetzlichen Grenzen ergeben sich aus § 178 StPO.
Entscheidend ist jedoch nicht allein der Blick auf die äußerste Höchstdauer.
In jeder Haftverhandlung ist erneut zu beurteilen, ob dringender Tatverdacht, ein konkreter Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung noch vorliegen. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an deren Rechtfertigung. Im Mittelpunkt der Verteidigung steht daher die konkrete Frage, ob die Untersuchungshaft weiterhin erforderlich ist oder ob gelindere Mittel den behaupteten Haftzweck ausreichend sichern können.
Gelindere Mittel (zB Kaution)
Untersuchungshaft darf nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann. Auch bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund muss daher geprüft werden, ob der Eingriff in die persönliche Freiheit wirklich erforderlich ist. Nach § 173 Abs. 5 StPO sind Maßnahmen vorzuziehen, die einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr ausreichend begegnen, ohne eine Anhaltung in der Justizanstalt notwendig zu machen.
Besonders häufig stellt sich die Frage einer Kaution oder Bürgschaft. Nach § 180 StPO kann der Beschuldigte gegen Sicherheitsleistung enthaftet werden, wenn ausschließlich Fluchtgefahr angenommen wird, der Tatvorwurf nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die erforderlichen Gelöbnisse abgegeben werden. Praktisch relevant ist das insbesondere in Auslieferungsfällen. Die Höhe der Sicherheit hängt nicht allein von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Sie muss vor allem geeignet sein, einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben zu schaffen. Kaution ist daher kein allgemeines Recht auf Freilassung gegen Geld, sondern ein gesetzlich begrenztes Mittel für bestimmte Konstellationen.
Daneben kommen Weisungen in Betracht, die unmittelbar an den jeweiligen Haftgrund anknüpfen. Dazu zählen etwa die Pflicht, an einer bestimmten Adresse zu wohnen, sich regelmäßig bei einer Behörde zu melden, jeden Aufenthaltswechsel anzuzeigen oder Reisedokumente abzugeben. Bei behaupteter Verdunkelungsgefahr können Kontaktverbote oder die Weisung, bestimmte Personen, Orte oder Kommunikationswege zu meiden, entscheidend sein. Bei Tatbegehungsgefahr kann insbesondere eine Behandlung, Bewährungshilfe oder die Verpflichtung zu einer geregelten Lebensführung in Betracht kommen.
Unser Mehrwert im Strafverfahren
im Zuge der Untersuchungshaft
Verteidigung in Haftsachen
Die Untersuchungshaft ist für Beschuldigte und deren Angehörige eine besonders einschneidende Phase des Strafverfahrens. Bereits bei der ersten Haftverhandlung wird entschieden, ob die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug vorliegen und ob sich der behauptete Haftzweck nicht durch gelindere Mittel erreichen lässt. Eine bloß passive Reaktion birgt das Risiko, dass persönliche Bindungen, die tatsächliche Beweislage oder Möglichkeiten einer Entlassung unter Auflagen nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Im Mittelpunkt der Verteidigung steht zunächst die rasche Prüfung des Haftbeschlusses und der zugrunde liegenden Akten. Auf Basis der Akteneinsicht wird beurteilt, ob ein dringender Tatverdacht besteht, worauf sich der konkrete Haftgrund stützt und ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls: familiäre und berufliche Bindungen, ein gesicherter Wohnsitz, gesundheitliche Aspekte sowie der Stand der Ermittlungen können für die Beurteilung von Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr maßgeblich sein.
Gerade in Haftsachen lassen sich oft früh entscheidende Weichen stellen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob statt der Anhaltung in einer Justizanstalt eine Kaution, Meldepflicht, Dokumentenabnahme, Kontaktbeschränkung oder andere Weisung ausreichend ist. Die Verteidigung hat diese Möglichkeiten nicht abstrakt aufzuzählen, sondern auf den konkreten Haftgrund und die persönliche Situation des Beschuldigten auszurichten.
Vorbereitung und Vertretung in der Haftverhandlung
Die Haftverhandlung dient nicht bloß der formalen Bestätigung eines früheren Beschlusses. Das Gericht hat vor Ablauf der Haftfrist erneut zu prüfen, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen. Nach § 175 StPO beträgt die Haftfrist zunächst 14 Tage, bei der ersten Fortsetzung einen Monat und danach jeweils zwei Monate.
Für die Haftverhandlung ist eine sorgfältige Vorbereitung wesentlich. Zu klären ist, welche Ermittlungsschritte bereits gesetzt wurden, ob etwa eine ursprünglich angenommene Verdunkelungsgefahr noch besteht und welche konkreten Umstände gegen die Annahme von Flucht- oder Tatbegehungsgefahr sprechen. Ebenso ist zu prüfen, ob gelindere Mittel nach § 173 StPO eine weitere Untersuchungshaft entbehrlich machen..
Kommt bei ausschließlich angenommener Fluchtgefahr eine Sicherheitsleistung in Betracht, ist auch die Möglichkeit einer Kaution oder Bürgschaft nach § 180 StPO konkret zu beurteilen. Dabei geht es nicht allein um die Höhe eines Geldbetrags, sondern um ein schlüssiges Gesamtbild: Wohnsitz, Arbeit, Familie, erreichbare Bezugspersonen und die Bereitschaft, gerichtliche Auflagen einzuhalten, können für die Haftentscheidung von Bedeutung sein.
Haftbeschwerde und Enthaftungsantrag
Die rechtliche Prüfung endet nicht mit dem ersten Haftbeschluss. Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft kann Beschwerde erhoben werden; auch während des weiteren Verfahrens kann jederzeit die Enthaftung beantragt werden. Der Enthaftungsantrag nach § 177 StPO richtet sich darauf, die Aufhebung der Untersuchungshaft oder deren Ersetzung durch gelindere Mittel zu erreichen.
Ob ein Rechtsmittel oder Antrag sinnvoll ist, hängt von der konkreten Aktenlage und dem Zeitpunkt im Verfahren ab. Es kann etwa entscheidend sein, dass Zeugen bereits einvernommen und Beweise gesichert wurden, sich die persönlichen Verhältnisse verändert haben oder die Haftdauer zunehmend außer Verhältnis zur erwartenden Strafe gerät. Auch die gesetzlichen Haft- und Höchstfristen sind genau im Blick zu behalten.
Nicht jeder Haftbeschluss ist erfolgreich anfechtbar; ebenso wenig ist jede weitere Haftfortsetzung hinzunehmen. Aufgabe der Verteidigung ist es, die Voraussetzungen der Untersuchungshaft fortlaufend kritisch zu überprüfen, die Möglichkeiten gelinderer Mittel realistisch auszuloten und die geeigneten verfahrensrechtlichen Schritte im jeweiligen Stadium zu setzen.
Unsere Schritte
bei der Untersuchungshaft
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Untersuchungshaft
Schritt 1
Vorbereitung
In Haftsachen kommt es darauf an, früh die Punkte herauszuarbeiten, die gegen einen dringenden Tatverdacht oder gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechen. Die Vorbereitung auf die erste Befragung und die Haftverhandlung erfolgt daher mit Blick auf jene Umstände, die für die Haftentscheidung tatsächlich relevant sind.
Schritt 2
Haftgründe
Der häufigste Grund für die Verhängung von Untersuchungshaft ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr.
Bei behaupteter Tatbegehungsgefahr sind insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse darzustellen: ein gesicherter Wohnsitz, ein geregeltes Einkommen, ein Arbeitsverhältnis, familiäre Bindungen oder eine Behandlung können die Annahme weiterer Straftaten in einem anderen Licht erscheinen lassen. Niedrige Einkünfte allein entkräften eine Tatbegehungsgefahr allerdings nicht; entscheidend ist stets das konkrete Gesamtbild.
Schritt 3
dringender Tatverdacht
Besteht der Verdacht zu Unrecht, liegt der Schwerpunkt darauf, die für den Beschuldigten sprechenden Beweise unverzüglich aufzuzeigen und notwendige Ermittlungen anzuregen. Denn ohne dringenden Tatverdacht fehlt bereits eine grundlegende Voraussetzung für Untersuchungshaft. Ziel ist eine sachliche und vollständige Entscheidungsgrundlage, bevor sich eine vorläufige Haftentscheidung verfestigt.
Hier arbeiten wir eng mit der Familie des Mandanten zusammen, um entsprechende Beweise vorlegen zu können.
FAQ
Häufige Fragen bei der Untersuchungshaft
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Wann darf Untersuchungshaft verhängt werden?
Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Sie setzt nach § 173 Abs. 1 StPO voraus, dass ein Beschuldigter einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Haft vernommen wurde und zumindest ein gesetzlicher Haftgrund besteht. Zusätzlich muss die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragen.
Als Haftgründe kommen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr in Betracht. Es genügt nicht, diese Gefahren bloß zu behaupten: Sie müssen sich aus bestimmten Tatsachen des konkreten Falls ergeben. Selbst dann ist Untersuchungshaft unzulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zur voraussichtlich zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder gelindere Mittel ausreichen.
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Was passiert nach einer Festnahme?
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Welche Haftgründe gibt es?
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Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
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Was ist eine Haftverhandlung?
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Können gelindere Mittel die Untersuchungshaft ersetzen?
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Ist eine Entlassung gegen Kaution möglich?
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Kann man gegen Untersuchungshaft vorgehen oder deren Aufhebung beantragen?