TT-Bericht: Urlaubsflirt außer Kontrolle - Diversion

Die Tiroler Tageszeitung berichtete am 12.10.2025 über einen aktuellen Fall, bei dem wir eine Diversion erreichen konnten.

Gegenstand des Verfahrens war eine Serie von Kontaktaufnahmen und Mitteilungen im Zusammenhang mit einer während eines Urlaubs in Tirol entstandenen Bekanntschaft zwischen einer  deutschen Staatsangehörigen und einem Tiroler Masseur. Im März 2025 hielt sich die Beschuldigte erneut in Tirol auf und nahm in einem Wellnesshotel eine Massageleistung in Anspruch. In der Folge kam es zwischen ihr und dem Masseur zu einem privaten Kontakt, der in einem einvernehmlichen Treffen im Hotelzimmer der Urlauberin mündete.


Während die Beschuldigte der Begegnung eine weitergehende persönliche Bedeutung beimaß, erklärte der Masseur kurz darauf, kein Interesse an einer Fortsetzung der Bekanntschaft zu haben. Nach einem zunächst ausweichenden Verhalten kommunizierte er schließlich klar, dass er keinen weiteren Kontakt wünsche. Offenbar pflegte der Masseur nebenbei eine andere Beziehung.

 

In der Folge begann die Beschuldigte, von Deutschland aus umfangreiche Nachforschungen über das private und berufliche Umfeld des Mannes anzustellen. Dabei nahm sie über soziale Medien sowie andere Kommunikationsmittel Kontakt zu mehreren Personen aus dessen Umfeld auf. Zu den Adressaten zählten unter anderem frühere Arbeitgeber, die aktuelle Lebensgefährtin sowie die Mutter des Mannes. 

 

Der Masseur erstattete daraufhin Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB). Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Vielzahl der Kontaktaufnahmen und Mitteilungen unter den konkreten Umständen die Schwelle zur strafrechtlich relevanten Nachstellung überschritten hatte. Die Beschuldigte brachte vor, lediglich andere Frauen vor ähnlichen Erfahrungen warnen zu wollen. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Maßgeblich war, dass die Kontaktaufnahmen nicht auf eine sachliche Information beschränkt blieben, sondern gezielt in das private und berufliche Umfeld des Betroffenen eingriffen und geeignet waren, dessen Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen.

 

Das Gericht qualifizierte das Verhalten als beharrliche Verfolgung. Zugleich wurde zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt, dass sie bislang unbescholten war. Auf Antrag der Verteidigung kam es daher zu einer Diversion. Diese umfasste eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro sowie ein dreijähriges Kontaktverbot gegenüber dem Betroffenen.

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