28/08/2026
Kronebericht zum Fall "PIN-Codes ausgespäht"
Die Kronen Zeitung hat am 25. August 2026 über ein Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck berichtet, in dem unsere Kanzlei die Verteidigung eines Angeklagten übernommen hat. Darüber hatte auch bereits die TT berichtet, weshalb wir unseren Blog angesichts der neuen Berichterstattung im Lichte von § 54 StPO ausführlicher darlegen.
(Bildnachweis: ChatGPT)
Gegenstand des Verfahrens war eine Serie von Vermögensdelikten in Tiroler Tourismusorten. Den beiden Angeklagten wurde vorgeworfen, Sperrcodes von Mobiltelefonen und PIN-Codes von Bankomatkarten ausgespäht, anschließend Mobiltelefone und Zahlungsmittel entwendet und damit Bargeldbehebungen sowie weitere Zahlungsvorgänge durchgeführt zu haben.
Entscheidung des OGH zur Wertqualifikation bei Diebstählen
Das Verfahren wurde von uns ab der Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) begleitet, die dann in einen zweiten Rechtsgang mündete.
Dem zweiten Rechtsgang vorausgegangen war eine für die rechtliche Beurteilung des Falles wesentliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, 14 Os 55/26h-9.
Der OGH stellte dabei klar, dass für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 Abs 2 erster Fall StGB die wiederkehrende Begehung von Diebstählen beabsichtigt sein muss, die jeweils für sich nach § 128 Abs 1 StGB qualifiziert sind. Im konkreten Fall überstieg jedoch keine einzelne der festgestellten Diebstahlstaten einen Wert von 5.000 Euro. Eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Taten nach § 29 StGB kann nach der Entscheidung des OGH nicht dazu herangezogen werden, die für § 130 Abs 2 erster Fall StGB erforderliche Qualifikation der einzelnen wiederkehrend begangenen Diebstähle zu begründen.
Das ist für die strafrechtliche Einordnung solcher Tatserien von erheblicher Bedeutung: Gesamtschaden und rechtliche Qualität der einzelnen Tat dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. Auch wenn mehrere Diebstähle zusammen die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB überschreiten, bedeutet dies nicht automatisch, dass jede einzelne Tat als schwerer Diebstahl behandelt werden kann, wenn es um die Voraussetzungen der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit nach § 130 Abs 2 StGB geht.
Darüber hinaus beanstandete der OGH einen Schuldspruch wegen in Deutschland durchgeführter Zahlungsvorgänge. Das Ersturteil enthielt keine ausreichenden Feststellungen, aus denen sich für diese Taten die österreichische Gerichtsbarkeit ableiten ließ. Auch dieser Teil des Schuldspruchs wurde aufgehoben.
Bemerkenswert ist schließlich ein weiterer Hinweis des OGH: Das Landesgericht Innsbruck hatte im ersten Rechtsgang einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angenommen. Nach Auffassung des OGH wurde damit die Strafbefugnis überschritten
Zweiter Rechtsgang
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde das Verfahren im aufgehobenen Umfang an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Der OGH hatte insbesondere die Strafaussprüche gegen beide Angeklagten beseitigt.
Im zweiten Rechtsgang lag der Schwerpunkt der Verteidigung auf der nunmehr vom OGH vorgegebenen rechtlichen Einordnung und auf der individuellen Strafzumessung. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass bei beiden Angeklagten im Wesentlichen dasselbe strafrechtliche Unrecht zu beurteilen war und eine unterschiedliche Strafbemessung daher einer entsprechenden sachlichen Grundlage bedurfte.
m ersten Rechtsgang waren gegen die beiden Angeklagten noch Freiheitsstrafen von zwei beziehungsweise drei Jahren ausgesprochen worden. Nach der Aufhebung der Strafaussprüche durch den Obersten Gerichtshof hatte das Landesgericht Innsbruck die Strafen neuerlich zu bemessen. Im zweiten Rechtsgang wurden schließlich Freiheitsstrafen von 22 Monaten beziehungsweise 24 Monaten ausgesprochen. Die Urteile sind rechtskräftig.