TT-Bericht: Prozess neu aufgerollt - PIN-Codes in Luxus-Skiorten ausgespäht und Bargeld abgehoben

Die TT berichtete am 11.08.2026 über einen aktuellen Fall, den wir vom Obersten Gerichtshof bis zum rechtskräftigen Urteil im zweiten Rechtsgang begleiten durften.

 

 

(Bildnachweis: ChatGPT vom 12.08.2026)

 

Die Tiroler Tageszeitung hat am 11. August 2026 über ein Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck berichtet, in dem unsere Kanzlei die Verteidigung eines Angeklagten übernommen hat. Gegenstand des Verfahrens waren Diebstähle von Mobiltelefonen in Ischgl und Kitzbühel sowie anschließende Bargeldbehebungen und Zahlungen unter Verwendung ausgespähter Codes. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs musste das Verfahren in Teilen neu durchgeführt und das Strafmaß neuerlich festgesetzt werden.

 

Die Angeklagten hatten nach den Feststellungen des Erstgerichts im Jahr 2024 gezielt Mobiltelefone an sich genommen und die zuvor beobachteten Entsperr- und PIN-Codes für weitere Vermögensdelikte verwendet. Der berichtete Schaden lag insgesamt im sechsstelligen Bereich. Gerade bei einer Serie von Taten ist jedoch sorgfältig zwischen dem Gesamtbild des Geschehens und der strafrechtlichen Beurteilung jeder einzelnen Tat zu unterscheiden.

 

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 wesentliche Rechtsfehler des ersten Urteils aufgezeigt. Das Erstgericht hatte die Taten als schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beurteilt, weil die zusammengerechnete Schadenssumme den maßgeblichen Wertbetrag überstieg. Der OGH stellte klar, dass diese Zusammenrechnung nicht genügt, um die besondere Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu begründen: Keine einzelne Diebstahlstat überschritt für sich genommen die Schwelle von 5.000 Euro.

 

Zudem hob der OGH den Schuldspruch betreffend einen in München gesetzten Zahlungsdelikts-Komplex auf. Das Erstgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, weshalb Österreich für diese im Ausland gesetzte Tat zuständig sein sollte. Der Schuldspruch blieb im Übrigen aufrecht; aufgehoben wurden jedoch die betroffenen rechtlichen Beurteilungen, der Strafausspruch und das Verfallserkenntnis. Damit war im zweiten Rechtsgang vor allem über die richtige rechtliche Einordnung und die Strafe neu zu entscheiden.

 

Im zweiten Rechtsgang setzte das Landesgericht Innsbruck die Strafen herab. Der 39-jährige Angeklagte wurde zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, der 40-jährige Angeklagte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Grundlage war gewerbsmäßiger Diebstahl und nicht schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl. Nach dem Bericht der Tiroler Tageszeitung verzichteten beide Angeklagten auf weitere Rechtsmittel. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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