Untersuchungshaft in Österreich: Rechte und Ablauf

Untersuchungshaft gehört zu den einschneidestens Maßnahmen des österreichischen Strafverfahrens.

Für die betroffene Person bedeutet sie den Verlust der Freiheit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. Untersuchungshaft ist daher keine vorweggenommene Strafe. Sie darf nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen angeordnet und aufrechterhalten werden.

 

Gerade in Haftsachen genügt es nicht, den Tatvorwurf isoliert zu betrachten. Entscheidend ist, ob die konkrete Aktenlage einen dringenden Tatverdacht trägt, ob tatsächlich ein gesetzlicher Haftgrund besteht und ob die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist.

 

Wann darf Untersuchungshaft verhängt werden?

Die zentralen Voraussetzungen ergeben sich aus § 173 StPO. Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist. Eine bloße Vermutung oder ein allgemeiner Anfangsverdacht genügt nicht.

 

Zusätzlich muss zumindest einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegen:

  • Fluchtgefahr,
  • Verdunkelungsgefahr oder
  • Tatbegehungsgefahr.

 

Die Untersuchungshaft darf außerdem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und zur voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Sie ist unzulässig, wenn der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann. Vor ihrer Verhängung muss die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht hat den Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen. Erst danach darf über die Haft entschieden werden.

 

Die Haftgründe müssen konkret geprüft werden

Ob Fluchtgefahr besteht, lässt sich nicht allein aus der Höhe der möglichen Strafe ableiten. Zu berücksichtigen sind unter anderem Wohnsitz, familiäre und berufliche Bindungen, wirtschaftliche Verhältnisse, Kontakte zum Ausland und das bisherige Verhalten im Verfahren.

 

Verdunkelungsgefahr betrifft die Befürchtung, dass Beweismittel beseitigt oder Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige beeinflusst werden könnten. Dieser Haftgrund kann an Gewicht verlieren, sobald wesentliche Beweise gesichert und zentrale Personen einvernommen worden sind.

 

Bei Tatbegehungsgefahr ist eine konkrete Prognose erforderlich. Nicht jeder Tatverdacht und nicht jede Vorstrafe rechtfertigen die Annahme, dass weitere Straftaten begangen würden. Maßgeblich sind Art und Häufigkeit der behaupteten Taten, die persönlichen Lebensumstände und jene Faktoren, die für oder gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen.

 

Im Mittelpunkt der Verteidigung steht deshalb nicht die abstrakte Bezeichnung eines Haftgrundes, sondern seine tatsächliche Grundlage im konkreten Verfahren.

 

Was geschieht nach einer Festnahme?

Nach einer Festnahme ist zunächst zu klären, ob die beschuldigte Person freigelassen wird oder ob die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Erfolgt keine Freilassung, muss die Überstellung an die zuständige Justizanstalt ohne unnötigen Aufschub stattfinden.

 

In dieser frühen Phase werden häufig bereits wesentliche Angaben zum Tatverdacht und zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Eine Aussage zur Sache sollte daher erst nach einer realistischen Beurteilung der Informations- und Aktenlage erfolgen. Davon zu unterscheiden sind Angaben zu Wohnsitz, Arbeit, Familie und sonstigen Bindungen, die für die Beurteilung eines Haftgrundes Bedeutung haben können.

 

Auch Angehörige können zur sachlichen Aufklärung beitragen. Arbeitsbestätigungen, Mietverträge, Meldeunterlagen, Nachweise familiärer Verpflichtungen oder Unterlagen über eine laufende Behandlung können für die Haftentscheidung relevant sein. Welche Informationen benötigt werden, hängt vom angenommenen Haftgrund ab.

 

Haftverhandlung und Haftfristen

Jeder Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gilt nur für eine begrenzte Dauer. Nach § 175 StPO beträgt die erste Haftfrist grundsätzlich 14 Tage. Bei der ersten Fortsetzung beträgt sie einen Monat, danach regelmäßig jeweils zwei Monate.

 

Vor Ablauf der Haftfrist muss erneut geprüft werden, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen. Die Haftverhandlung ist daher keine bloße Formalität. Der Ermittlungsstand kann sich verändert haben, Beweise können inzwischen gesichert und ursprünglich angenommene Gefahren weggefallen sein.

 

Daneben bestehen Höchstfristen für die Untersuchungshaft vor Beginn der Hauptverhandlung. Diese richten sich nach § 178 StPO insbesondere nach dem Haftgrund, der rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs und der angedrohten Strafe. Eine längere Haftdauer verlangt eine entsprechend tragfähige Begründung. Haftsachen sind nach § 177 StPO mit besonderer Beschleunigung zu führen.

 

Können gelindere Mittel die Haft ersetzen?

Untersuchungshaft darf nicht fortgesetzt werden, wenn der Haftzweck auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Solche gelinderen Mittel müssen auf den konkret angenommenen Haftgrund abgestimmt sein.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • eine regelmäßige Meldung bei einer Behörde,
  • die Verpflichtung, an einer bestimmten Adresse zu wohnen,
  • die Abgabe von Reisedokumenten,
  • Kontakt- oder Annäherungsverbote,
  • die Bekanntgabe jedes Aufenthaltswechsels,
  • Bewährungshilfe oder
  • gesundheitsbezogene und therapeutische Weisungen.

 

Ein gesicherter Wohnsitz allein beseitigt nicht automatisch eine angenommene Fluchtgefahr. Ebenso wenig genügt ein allgemeines Kontaktverbot in jedem Fall zur Entkräftung einer Verdunkelungsgefahr. Entscheidend ist ein schlüssiges Gesamtbild, das sich mit den tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Haftgrundes auseinandersetzt.

 

Ist eine Entlassung gegen Kaution möglich?

Eine Kaution ist kein allgemeiner Anspruch auf Freilassung gegen Zahlung eines Geldbetrages. Nach § 180 StPO kommt sie nur in Betracht, wenn Fluchtgefahr angenommen wird.

 

Ist die vorgeworfene Straftat nicht strenger als mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, hat unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Freilassung gegen Kaution oder Bürgschaft zu erfolgen. Bei höheren Strafdrohungen kann eine solche Entscheidung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen getroffen werden, sie ist aber nicht zwingend.

 

Für die Höhe der Sicherheit sind insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen jener Person maßgeblich, welche die Sicherheit leistet. Kautionen starten erfahrungsgemäß bei EUR 15.000,-, bei schwerwiegenderen Delikten betragen sie EUR 50.000,-, in Auslieferungssachen können sie auch EUR 100.000,- betragen.

 

Haftbeschwerde und Enthaftungsantrag

Gegen einen Haftbeschluss kann Beschwerde erhoben werden. Darüber hinaus kann während des Ermittlungsverfahrens die Aufhebung der Untersuchungshaft oder ihre Ersetzung durch gelindere Mittel beantragt werden.

 

Ob eine Haftbeschwerde oder ein Enthaftungsantrag zweckmäßig ist, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab. Bedeutung können etwa bereits abgeschlossene Beweiserhebungen, Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, neue entlastende Unterlagen oder die zunehmende Dauer der Haft erlangen.

 

Aufgabe der Verteidigung ist es, den Tatverdacht, die tatsächliche Grundlage des Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit fortlaufend zu prüfen. Eine Haftentscheidung ist keine endgültige Beurteilung des Tatvorwurfs. Sie muss sich in jedem Verfahrensstadium an den aktuellen Umständen des Einzelfalls messen lassen.

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