25/08/2026
TT-Bericht: Freispruch vom Verdacht auf Kupfer-Diebstahl
Die Tiroler Tageszeitung berichtet am 25.08.2026 von einem Fall, bei dem wir für einen Mandanten wegen des Verdachts auf Kupferkabel-Diebstahl einen Freispruch erwirken konnten.
(Bildnachweis: ChatGPT vom 25.08.2026)
Gegenstand des Verfahrens waren Diebstähle von Starkstrom- und Kupferkabeln sowie Baustrahlern auf Baustellen im Zillertal und in der Achensee-Region. Der Wert der Beute und der verursachte Schaden wurden mit mehr als 30.000 Euro beziffert.
Die Anklage stützte sich im Wesentlichen auf Videoaufnahmen und Straßenkameras. Diese zeigten einen schwarzen VW-Bus, an dessen Vorderseite ein entwendetes österreichisches Kennzeichen angebracht gewesen sein soll. Das Fahrzeug war auf den Angeklagten in Deutschland zugelassen. Nach der Hauptverhandlung erging ein nicht rechtskräftiger Freispruch im Zweifel.
Fahrzeughalterschaft ersetzt keinen Tatnachweis
Gerade bei Taten, die über Indizien rekonstruiert werden, ist zwischen der Verbindung eines Fahrzeugs zum Tatgeschehen und dem Nachweis einer konkreten Täterschaft sorgfältig zu unterscheiden
Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt der Verteidigung auf der Frage, ob der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten überhaupt in Tirol gewesen sein konnte. Der Mandant bestritt die Vorwürfe und legte dar, dass der siebensitzige Bus innerhalb des Familien-, Freundes- und Bekanntenkreises regelmäßig für Urlaubsreisen verliehen worden sei.
Zugleich wurden konkrete Alibi-Beweise vorgelegt: Lichtbilder mit Metadaten, eine Reservierungsbestätigung, Unterlagen zu Einkäufen sowie medizinische Dokumente und Unterlagen über eine damalige akute Erkrankung. Diese Beweismittel betrafen die jeweiligen Zeiträume der angelasteten Taten und sollten belegen, dass sich der Angeklagte in Deutschland aufgehalten hatte.
Im Mittelpunkt der Verteidigung stand außerdem die Verlesung entlastender Zeugenaussagen. Die Aussagen wurden in der Hauptverhandlung wortwörtlich verlesen und in die Beweiswürdigung einbezogen. Damit war nicht die abstrakte Möglichkeit einer Tatbeteiligung, sondern die konkrete Zuordnung der einzelnen Taten zum Angeklagten zu beurteilen.
Vor diesem Hintergrund erging am Landesgericht Innsbruck ein Freispruch im Zweifel.