02/09/2026
Strafaufschub nach § 6 StVG: Wann kann der Strafantritt verschoben werden?
Eine rechtskräftige Freiheitsstrafe muss grundsätzlich angetreten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Einleitung des Strafvollzuges auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
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Der Strafaufschub beseitigt die verhängte Freiheitsstrafe nicht. Er verändert auch nicht deren Dauer. Bewilligt das Gericht den Antrag, wird lediglich der Beginn des Vollzuges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Freiheitsstrafe grundsätzlich anzutreten.
Was bedeutet Aufschub des Strafvollzuges?
Der rechtlich maßgebliche Begriff lautet „Aufschub der Einleitung des Strafvollzuges“. Umgangssprachlich wird häufig vom Strafaufschub oder vom Aufschub des Strafantritts gesprochen.
Davon zu unterscheiden sind die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Entlassung, die Unterbrechung einer bereits angetretenen Freiheitsstrafe und der elektronisch überwachte Hausarrest. Beim Strafaufschub hat der Vollzug noch nicht begonnen. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist hingegen bereits eine besondere Form des Strafvollzuges.
Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 StVG. Für berufliche und wirtschaftliche Gründe ist vor allem § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG maßgeblich.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 6 StVG?
Ein Aufschub aus beruflichen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgründen setzt zunächst voraus, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Entscheidend ist dabei grundsätzlich jene unbedingte Freiheitsstrafe, die tatsächlich vollzogen werden soll.
Bei einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe kann daher der unbedingte Teil maßgeblich sein. Wurde beispielsweise eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten ausgesprochen, von der 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, beträgt der zu vollziehende Teil sechs Monate. Die zeitliche Voraussetzung kann in einer solchen Konstellation erfüllt sein.
Anders ist die Vorhaftanrechnung zu beurteilen. Sie kann die noch tatsächlich zu verbüßende Zeit verkürzen, verändert aber grundsätzlich nicht die im Urteil ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe. Wurden 14 Monate unbedingt verhängt und sind wegen angerechneter Vorhaft nur noch acht Monate offen, bedeutet dies daher nicht automatisch, dass die Einjahresgrenze eingehalten ist.
Zusätzlich darf die verurteilte Person weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum besonders gefährlich sein. Das Gericht beurteilt dies anhand der Art und des Beweggrundes der Tat sowie des bisherigen Lebenswandels. Ebenso können Fluchtgefahr, neue Tatvorwürfe oder eine angeordnete strafrechtliche Unterbringung einem Aufschub entgegenstehen.
Wann ist der spätere Strafantritt zweckmäßiger?
Der entscheidende Punkt eines Antrags liegt regelmäßig nicht darin, dass eine Freiheitsstrafe berufliche oder private Nachteile verursacht. Solche Folgen sind mit nahezu jedem Strafvollzug verbunden. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum der Vollzug gerade zu einem späteren, konkret bezeichneten Zeitpunkt objektiv zweckmäßiger wäre.
Der bloße Hinweis auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust wird dafür häufig nicht ausreichen. Wesentlich aussagekräftiger ist eine konkrete Darstellung, wonach ein saisonaler Arbeitszyklus in wenigen Monaten endet, bis dahin eine Ersatzkraft eingeschult werden kann oder eine geordnete Übergabe eines Projekts möglich ist. Der Antrag muss erkennen lassen, was sich bis zum beantragten Enddatum tatsächlich verändert.
Ein Aufschub kommt vor allem dann in Betracht, wenn dadurch das spätere berufliche Fortkommen der verurteilten Person gefördert, ein erheblicher Schaden für einen Wirtschaftsbetrieb vermieden, der Unterhalt berechtigter Personen gesichert oder eine ernsthafte Schadensgutmachung ermöglicht werden kann.
Kann ein Arbeitsplatz den Strafaufschub rechtfertigen?
Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann ein wesentlicher Grund für einen Strafaufschub sein. Es genügt aber nicht, lediglich eine allgemeine Bestätigung vorzulegen, wonach der Arbeitnehmer im Betrieb „dringend benötigt“ werde.
Das Gericht benötigt konkrete Informationen über die Beschäftigung, die ausgeübte Funktion, besondere Qualifikationen und die Folgen eines sofortigen Ausfalls. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Arbeitskraft kurzfristig ersetzt werden kann, ob eine zeitlich begrenzte Auftragsspitze besteht und ob der Arbeitsplatz durch den beantragten Aufschub tatsächlich erhalten werden kann.
Eine Arbeitgeberbestätigung sollte deshalb nicht nur das Beschäftigungsverhältnis bestätigen. Sie sollte nachvollziehbar erklären, weshalb gerade der beantragte Zeitraum betrieblich kritisch ist und ab welchem Zeitpunkt der Ausfall durch eine Vertretung, eine Übergabe oder eine veränderte Auftragslage besser aufgefangen werden kann.
Auch der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde, kann eine Rolle spielen. Wird eine Beschäftigung erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt aufgenommen, kann der Eindruck entstehen, der Aufschubsgrund sei erst nachträglich geschaffen worden. Ein bereits länger bestehendes und nachweisbar stabiles Arbeitsverhältnis besitzt regelmäßig ein anderes Gewicht.
Strafaufschub bei Saisonarbeit
Saisonale Arbeitszyklen können im Tourismus, in der Gastronomie, bei Seilbahnbetrieben, in der Landwirtschaft oder in anderen saisonabhängigen Unternehmen für die Beurteilung bedeutsam sein. Auch hier besteht allerdings kein automatischer Anspruch auf einen Aufschub.
Gerade bei einem Seilbahnbetrieb muss genau dargestellt werden, wann die besonders arbeitsintensive Phase endet und weshalb der Strafantritt danach betrieblich leichter bewältigt werden kann. Der bloße Verweis auf das Ende der Wintersaison kann unzureichend sein, wenn anschließend Sommerbetrieb oder umfangreiche Wartungsarbeiten beginnen.
Entscheidend bleiben die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse. Der Antrag muss deutlich machen, weshalb der sofortige Ausfall außergewöhnliche Nachteile auslösen würde und warum diese Nachteile am beantragten späteren Antrittstermin nicht mehr oder nur noch in deutlich geringerem Umfang bestehen.
Können Unterhalt und Schadensgutmachung berücksichtigt werden?
Der Aufschub kann auch zweckmäßiger sein, wenn dadurch der Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen gesichert wird. Der bloße Umstand, dass während der Haft ein geringeres Einkommen zur Verfügung steht, reicht jedoch nicht aus.
Darzustellen ist vielmehr, welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden, welcher konkrete Versorgungsausfall bei sofortigem Strafantritt droht und welche Vorsorge während des beantragten Aufschubs getroffen werden kann. Das kann etwa die Bildung einer finanziellen Reserve oder die Organisation einer dauerhaften Ersatzversorgung betreffen.
Auch die Gutmachung eines durch die Straftat verursachten Schadens kann berücksichtigt werden. Aussagekräftig sind bereits geleistete Zahlungen, ein realistischer Zahlungsplan und ein nachweisbares Einkommen, aus dem während des Aufschubs weitere Zahlungen erbracht werden können. Ein bloßes Zahlungsversprechen ohne erkennbare wirtschaftliche Grundlage wird dagegen wenig Gewicht besitzen.
Ist eine laufende Therapie ein Grund für den Strafaufschub?
Eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung führt nicht automatisch zu einem Aufschub nach § 6 StVG. Kann eine notwendige Behandlung im Strafvollzug ausreichend fortgeführt werden, wird die Therapie für sich allein regelmäßig keinen tragfähigen Aufschubsgrund bilden.
Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn eine bereits länger laufende Therapie gemeinsam mit stabiler Beschäftigung, geregelten Wohnverhältnissen und einem verlässlichen sozialen Umfeld ein funktionierendes Resozialisierungsgefüge bildet. In diesem Zusammenhang kann die Behandlung sowohl für das spätere Fortkommen als auch für die Beurteilung einer möglichen besonderen Gefährlichkeit bedeutsam sein.
Eine therapeutische Stellungnahme sollte dafür konkret beschreiben, wann die Behandlung begonnen wurde, in welcher Phase sie sich befindet, welche Fortschritte erkennbar sind und welche Folgen ein sofortiger Abbruch hätte. Von besonderer Bedeutung kann sein, ob bis zu einem bestimmten Datum ein fachlich sinnvoller Zwischen- oder Abschlussstand erreicht werden kann und ob im Vollzug zeitnah eine gleichwertige Behandlung verfügbar wäre.
Bei Sexualdelikten kann eine deliktorientierte Therapie besonderes Gewicht erlangen. Sie sollte sachlich als Auseinandersetzung mit den Tatursachen, individuellen Risikosituationen und Strategien zur Rückfallvermeidung dargestellt werden. Die Therapie ersetzt die gesetzliche Gefährlichkeitsprüfung nicht, kann aber ein wesentlicher Bestandteil der gebotenen Gesamtbeurteilung sein.
Wie lange kann der Strafvollzug aufgeschoben werden?
Bei beruflichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgründen beträgt die gesetzliche Höchstdauer grundsätzlich ein Jahr. Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf einen Aufschub für volle zwölf Monate.
Beantragt werden sollte jener Zeitraum, der zur Erreichung des konkret dargestellten Zwecks tatsächlich benötigt wird. Ein bestimmtes Enddatum ist daher regelmäßig überzeugender als ein pauschaler Antrag auf Ausschöpfung der gesamten Jahresfrist.
Die Höchstfrist wird grundsätzlich von jenem Tag aus berechnet, an dem die Freiheitsstrafe ohne Aufschub hätte angetreten werden müssen. Mehrere aufeinanderfolgende Anträge eröffnen keinen neuen Jahreszeitraum. Auch bei einer weiteren Bewilligung darf die gesetzliche Gesamtdauer nicht überschritten werden.
Eine Sonderregelung enthält § 52 JGG. Bei Jugendlichen und Personen, die die Tat als junge Erwachsene begangen haben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein längerer Aufschub möglich sein, wenn dieser zum Abschluss einer begonnenen Berufsausbildung notwendig ist. Die zu vollziehende Freiheitsstrafe darf in diesem Fall grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Ein Antrag nach § 6 StVG muss vor Beginn des Vollzuges der betreffenden Freiheitsstrafe eingebracht werden. Praktisch sollte er möglichst rasch nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt vorbereitet werden.
Nach dem tatsächlichen Strafantritt kommt ein Aufschub nach § 6 StVG nicht mehr in Betracht. Dann kann allenfalls eine Unterbrechung des Strafvollzuges nach § 99 StVG zu prüfen sein. Dabei handelt es sich um ein anderes Rechtsinstitut mit anderen Voraussetzungen und einer anderen Zuständigkeit.
Ein Aufschubsantrag sollte außerdem nicht als sichere Erlaubnis verstanden werden, den festgesetzten Strafantrittstermin ohne gerichtliche Rückmeldung verstreichen zu lassen. Im Antrag sollte daher ausdrücklich um eine rechtzeitige Entscheidung sowie um die Hemmung der Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung ersucht werden. Solange keine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Bestätigung vorliegt, darf der Strafantritt nicht eigenmächtig unterbleiben.
Bei welchem Gericht ist der Antrag einzubringen?
Über den Aufschub entscheidet grundsätzlich das Gericht, das die zu vollziehende Freiheitsstrafe verhängt hat. Der Antrag ist unter Angabe der Geschäftszahl des abgeschlossenen Strafverfahrens beim erkennenden Bezirksgericht oder Landesgericht einzubringen.
Sind Freiheitsstrafen aus mehreren unterschiedlichen Verfahren zu vollziehen, muss die Situation für jede Vollzugsanordnung gesondert geprüft werden. Eine Bewilligung in einem Verfahren erstreckt sich nicht automatisch auf andere Strafen oder Strafreste.
Welche Unterlagen sind für den Antrag entscheidend?
Ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges muss die tatsächlichen Umstände konkret und überprüfbar darstellen. Je nach Begründung können das Urteil, die Rechtskraftbestätigung, die Aufforderung zum Strafantritt, der Dienstvertrag, eine ausführliche Arbeitgeberbestätigung, Einkommensnachweise, Zahlungsbelege, Unterhaltsnachweise oder therapeutische Stellungnahmen erforderlich sein.
Nicht die Menge der Unterlagen entscheidet, sondern deren Aussagekraft. Die Nachweise müssen erkennen lassen, welcher konkrete Zweck mit dem Aufschub verfolgt wird, welcher Zeitraum dafür notwendig ist und was sich am beantragten Enddatum objektiv verändert.
Häufige Fragen zum Strafaufschub
Wird die Freiheitsstrafe durch den Aufschub kürzer?
Nein. Der Strafaufschub verschiebt lediglich den Beginn des Vollzuges. Die rechtskräftig verhängte und zu vollziehende Freiheitsstrafe bleibt grundsätzlich unverändert.
Reicht ein drohender Arbeitsplatzverlust für einen Strafaufschub?
Nicht automatisch. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung, weshalb der Aufschub den Arbeitsplatz tatsächlich sichern kann und warum der spätere Vollzug zweckmäßiger ist als der sofortige Strafantritt.
Kann der Arbeitgeber den Antrag stellen?
Bei betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen kann auch der Arbeitgeber mit Zustimmung der verurteilten Person einen Antrag stellen. In der Praxis wird häufig der Antrag durch den Verurteilten eingebracht und durch eine ausführliche Arbeitgeberbestätigung ergänzt.
Ist Strafaufschub dasselbe wie eine Fußfessel?
Nein. Beim Strafaufschub hat der Vollzug noch nicht begonnen. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist dagegen eine Form des Vollzuges einer Freiheitsstrafe außerhalb einer Justizanstalt.
Kann nach dem Strafantritt noch ein Antrag nach § 6 StVG gestellt werden?
Nein. Nach Beginn des Vollzuges ist ein Aufschub nach § 6 StVG nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt sind gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Strafunterbrechung zu prüfen.
Besteht ein Anspruch auf zwölf Monate Strafaufschub?
Nein. Ein Jahr bildet bei beruflichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich nur den gesetzlichen Höchstrahmen. Bewilligt werden kann jener Zeitraum, der für den konkret dargelegten Zweck erforderlich erscheint.
Strafaufschub ist eine Einzelfallentscheidung
Ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges steht und fällt mit der konkreten zeitlichen und tatsächlichen Begründung. Allgemeine Hinweise auf berufliche, finanzielle oder familiäre Nachteile genügen regelmäßig nicht. Maßgeblich ist, weshalb der spätere Strafantritt zu einem bestimmten Datum objektiv zweckmäßiger ist und welche nachprüfbare Veränderung bis dahin eintreten wird.
Für die Strafverteidigung bedeutet dies, die persönliche, berufliche und wirtschaftliche Situation frühzeitig zu erfassen, den gesetzlich zulässigen Zeitraum präzise zu berechnen und die entscheidenden Umstände durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar zu belegen. Ob die Voraussetzungen des § 6 StVG vorliegen, bleibt stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.