12/09/2026
Smartphone im Strafverfahren zwischen Einziehung und Konfiskation
Smartphones gehören heute in vielen Strafverfahren zu den wichtigsten Beweismitteln. Hier stellt sich dann oft die Frage: Darf das Smartphone nach Abschluss des Strafverfahrens endgültig entzogen werden?
(Bildnachweis: ChatGPT vom 12.09.2026)
Die Frage stellt sich besonders für Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz. Kommunikation mit Lieferanten oder Abnehmern, Absprachen über Mengen und Preise, Treffpunkte, Standortdaten oder Zahlungsinformationen finden sich häufig auf Mobiltelefonen. Entsprechend oft werden Geräte im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt.
In einem Fall des Schuldspruchs wegen Suchtgifthandels, den wir rechtsfreundlich unterstützen durften, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) zu 14 Os 69/26t und griff dabei insbesondere einen Punkt auf, den er aus Anlass des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen prüfte. Das Erstgericht hatte neben dem sichergestellten Suchtgift auch ein handelsübliches Smartphone nach § 26 Abs 1 StGB eingezogen. Der OGH hob diesen Ausspruch auf, weil die erforderlichen Feststellungen zur besonderen Deliktstauglichkeit des Mobiltelefons fehlten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass im weiteren Verfahren die Voraussetzungen einer Konfiskation nach § 19a StGB zu prüfen sein werden.
Was bedeutet es überhaupt, wenn ein Smartphone „sichergestellt“ wird?
Die Sicherstellung ist nach § 109 StPO grundsätzlich die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten. § 110 StPO erlaubt eine Sicherstellung unter anderem aus Beweisgründen sowie zur Sicherung einer späteren Konfiskation nach § 19a StGB, eines Verfalls nach § 20 StGB oder einer Einziehung nach § 26 StGB.
Bei Smartphones ist seit der Reform des strafprozessualen Datenzugriffs zusätzlich zu beachten, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in § 115f StPO besonders geregelt ist. Sie setzt voraus, dass die Maßnahme aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch für die Aufklärung einer Straftat wesentliche Informationen ermittelt werden können. Grundsätzlich bedarf es einer Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung.
Damit ist aber zunächst nur geklärt, warum die Strafverfolgungsbehörden auf das Telefon und seine Daten zugreifen dürfen beziehungsweise warum das Gerät vorläufig nicht herausgegeben wird. Nach Abschluss des Verfahrens stellt sich die Frage, ob das Smatphone zu seinem Besitzer zurückkommt. Genau hier beginnen die materiellrechtlichen Unterschiede zwischen § 19a und § 26 StGB.
Kann ein Smartphone nach § 19a StGB konfisziert werden?
§ 19a Abs 1 StGB sieht die Konfiskation von Gegenständen vor, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm zur Tatbegehung bestimmt worden waren oder die durch die Straftat hervorgebracht wurden. Voraussetzung ist außerdem, dass der Gegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum des Täters steht. Nach § 19a Abs 2 StGB ist von der Konfiskation abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Die Konfiskation ist nach OGH-Rechtsprechung (zum Beispiel OGH 17.12.2013 14 Os 169/13d oder im Zusammenhang mit SMG etwa OGH 14 Os 67/24w) dem Schrifttum (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19a Rz 33) als Strafe ausgestaltet. Sie setzt dementsprechend eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhaft begangene Straftat voraus. Bei einem Smartphone kann § 19a StGB daher durchaus greifen.
Das klassische Beispiel aus einem Suchtmittelverfahren ist ein Mobiltelefon, über das der Täter konkrete Suchtgiftgeschäfte koordiniert. Werden über das Gerät etwa Lieferungen organisiert, Übergabeorte vereinbart, Abnehmer verständigt oder die Einfuhr und Weitergabe von Suchtgift koordiniert, kann das Telefon ein unmittelbar zur Tatbegehung verwendeter Gegenstand sein. Ein handelsübliches Smartphone ist somit keineswegs grundsätzlich vor einer endgültigen Abnahme geschützt.
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen § 19a und § 26 StGB?
§ 19a und § 26 StGB knüpfen beide an Gegenstände an, die mit einer Straftat in Zusammenhang stehen können. Ihre rechtliche Funktion ist aber grundverschieden.
Bei § 19a StGB steht der Einsatz des Gegenstands bei der konkreten vorsätzlichen Straftat im Vordergrund. Hat der Täter sein eigenes Smartphone als Tatmittel eingesetzt, kann grundsätzlich eine Konfiskation in Betracht kommen. Das Telefon muss nicht besonders konstruiert, manipuliert oder typischerweise für Straftaten bestimmt sein.
Bei § 26 StGB reicht genau das nicht. § 26 StGB ist keine zusätzliche Bestrafung für die Verwendung eines Tatwerkzeugs, sondern eine vorbeugende Maßnahme. Der Gegenstand muss deshalb nicht nur einen Bezug zur Tat haben. Seine Einziehung muss vielmehr wegen seiner besonderen Beschaffenheit geboten erscheinen, um weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen entgegenzuwirken.
Zusammenfassend:
- Bei § 19a StGB fragt man vor allem: Hat der Täter diesen ihm gehörenden Gegenstand zur Begehung der vorsätzlichen Straftat verwendet?
- Bei § 26 StGB lautet die zusätzliche entscheidende Frage: Hat gerade dieser Gegenstand eine besondere Beschaffenheit, die ihn für weitere Straftaten spezifisch gefährlich macht?
Reicht es für § 19a StGB aus, dass sich belastende Chats auf dem Smartphone befinden?
Auch bei § 19a StGB genügt es nicht, dass ein Mobiltelefon irgendwie mit dem Strafverfahren zusammenhängt. Das Gerät muss zur Begehung der konkreten vorsätzlichen Straftat verwendet worden sein oder vom Täter dafür bestimmt worden sein. Dass auf einem Smartphone später Beweismittel gefunden werden, bedeutet also nicht automatisch, dass das Telefon selbst Tatmittel war.
Diese Differenzierung lässt sich anhand der Rechtsprechung gut zeigen. Der OGH hatte sich 2024 (Geschäftszahl 13 Os 80/24z) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit einem Mobiltelefon erst nach Vollendung eines Diebstahls Fotos der Beute angefertigt wurden, um die Gegenstände später zu verkaufen. Der OGH hielt fest, dass ein Gegenstand, der erst nach Abschluss der Tat eingesetzt wird, damit nicht ohne Weiteres zur Begehung gerade dieser Tat verwendet worden ist. Die Konfiskation konnte auf diese Feststellungen daher nicht gestützt werden.
Warum ist § 19a StGB gerade in Suchtmittelverfahren so relevant?
Suchtgifthandel ist regelmäßig kommunikationsintensiv. Lieferungen werden vereinbart, Mengen und Preise besprochen, Übergaben koordiniert und Kontakte zwischen verschiedenen Beteiligten hergestellt werden. Das Smartphone kann selbst Teil ihrer organisatorischen Durchführung sein. Wird etwa über einen Messenger mit einem Lieferanten eine Kokainlieferung vereinbart, anschließend ein Treffpunkt übermittelt und schließlich der Abnehmer zur Übergabe bestellt, liegt die Annahme nahe, dass das Gerät zur Begehung der Straftat verwendet wurde. Genau deshalb sollte bei sichergestellten Mobiltelefonen in SMG-Verfahren nicht vorschnell ausschließlich über § 26 StGB gesprochen werden.
Ist ein Smartphone ein gewöhnliches Handelsgerät, aber konkret als Kommunikationsmittel bei der Tat eingesetzt worden, kann § 19a StGB die naheliegendere Bestimmung sein. Das bedeutet freilich noch nicht, dass jedes im Zuge eines Suchtmittelverfahrens sichergestellte Mobiltelefon zu konfiszieren wäre. Auch § 19a StGB verlangt Feststellungen zur konkreten Verwendung, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Verhältnismäßigkeit. Der OGH hat etwa in einem anderen Suchtmittelverfahren (11 Os 2/21k) eine Konfiskationsentscheidung beanstandet, weil zwar das Eigentum an einem Mobiltelefon festgestellt worden war, nicht aber dessen Verwendung oder zumindest intendierte Verwendung für die abgeurteilten Straftaten. Der bloße Satz, ein Telefon sei „im Zusammenhang mit Suchtgifthandel sichergestellt worden“, ersetzt diese Prüfung nicht.
Was regelt demgegenüber § 26 StGB?
§ 26 Abs 1 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung verwendet wurden, dafür bestimmt waren oder durch die Handlung hervorgebracht wurden, wenn die Einziehung aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
§ 26 StGB will einen gefährlichen Gegenstand aus dem Verkehr ziehen. Deshalb genügt ein bloßer Tatbezug nicht. Der OGH (zum Beispiel OGH 13 Os 83/06i) verwendet hierfür den Begriff der Deliktstauglichkeit. Das gesetzliche Wort „geboten“ bezieht sich auf eine besondere Eigenschaft des Gegenstands, die seine Eignung für weitere strafbare Handlungen begründet. Die Rechtsprechung verlangt bei gewöhnlichen Tatwerkzeugen grundsätzlich mehr als die bloße Möglichkeit, sie rechtswidrig einzusetzen.
Ein handelsübliches Smartphone ist zunächst ein völlig gewöhnlicher Alltagsgegenstand. Es ist dazu bestimmt, zu telefonieren, Nachrichten auszutauschen, Fotos anzufertigen, im Internet zu kommunizieren und Daten zu speichern. Dass dieselben Funktionen auch für Straftaten verwendet werden können, macht aus dem Gerät noch keinen besonders deliktstauglichen Gegenstand. Der OGH hält deshalb seit Jahren fest, dass bei handelsüblichen Mobiltelefonen die besondere Deliktstauglichkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Ein Tatwerkzeug muss aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit in spezifischer Weise für die Verübung strafbarer Handlungen geeignet sein. Bei einem gewöhnlichen Smartphone ist das ohne zusätzliche Umstände regelmäßig nicht der Fall.
Das führt zu einem wichtigen Ergebnis: Ein Smartphone kann nach § 19a StGB konfiszierbar sein, obwohl es nach § 26 StGB nicht einziehbar ist. Das ist kein Widerspruch. Für § 19a kann seine konkrete Verwendung als Tatmittel genügen. Für § 26 fehlt bei einem gewöhnlichen Telefon dagegen grundsätzlich die besondere deliktsspezifische Beschaffenheit.
Genau dieses Problem stand in der Entscheidung vom 28. Juli 2026 im Mittelpunkt des amtswegig aufgegriffenen Einziehungsausspruchs. Das Erstgericht hatte ein sichergestelltes Smartphone nach § 26 Abs 1 StGB eingezogen. Der OGH stellte klar, dass bei einem handelsüblichen Mobiltelefon eine besondere Deliktstauglichkeit nicht per se angenommen werden kann. Im Urteil fehlten konkrete Feststellungen zu besonderen Eigenschaften des Smartphones, die eine Einziehung nach § 26 StGB hätten tragen können. Der bloße Hinweis darauf, dass auf dem Gerät Daten gesichert worden waren, genügte dem OGH nicht. Der Einziehungsausspruch wurde daher aufgehoben.
Was gilt, wenn die besondere Deliktstauglichkeit gerade in den gespeicherten Daten liegt?
Damit ist allerdings noch eine weitere Besonderheit des § 26 StGB zu beachten. Selbst wenn ein Smartphone aufgrund bestimmter darauf gespeicherter Daten im konkreten Fall eine besondere Deliktstauglichkeit aufweist, führt dies nicht zwingend dazu, dass das gesamte Gerät endgültig eingezogen werden darf.
§ 26 Abs 2 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die besondere Beschaffenheit eines Gegenstands unter Umständen beseitigen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist dem Berechtigten vor der Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Deliktstauglichkeit zu beseitigen. Bei Datenträgern kann dies insbesondere durch die Löschung der relevanten Datensätze erfolgen (OGH 14 Os 74/17i oder OGH 13 Os 63/18s).
Der OGH hat sich mit dieser Frage auch bereits sehr konkret auseinandergesetzt. In der Entscheidung 14 Os 107/12k hielt er im Zusammenhang mit Datenträgern fest, dass die Möglichkeit einer unwiederbringlichen Löschung inkriminierter Dateien beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder zweckmäßig ist – die Übertragung weiterhin benötigter unbedenklicher Dateien auf einen anderen Datenträger zu berücksichtigen ist.
Für Mobiltelefone bedeutet das: Besteht die besondere Gefährlichkeit nicht im Gerät selbst, sondern ausschließlich in bestimmten darauf gespeicherten Daten, muss geprüft werden, ob gerade diese Eigenschaft beseitigt werden kann. Die Einziehung des gesamten Smartphones ist nicht schon deshalb zwingend, weil sich darauf deliktsrelevante Daten befinden.
Bereits in der Entscheidung 15 Os 76/07a hat der OGH für Mobiltelefone darauf hingewiesen, dass zwar sogenannte „gefährliche Daten“, etwa sonst nicht zugängliche Adressen von Suchtgiftabnehmern oder Lieferanten, eine besondere Bedeutung haben können. Selbst in einem solchen Fall ist aber zunächst die Möglichkeit zu berücksichtigen, die besondere Beschaffenheit des Geräts zu beseitigen.
Was bedeutet die Entscheidung für Smartphones in Strafverfahren?
Gerade bei Smartphones lohnt es sich daher, die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen genau auseinanderzuhalten. Die Sicherstellung oder Beschlagnahme während des Ermittlungsverfahrens betrifft zunächst die Frage, ob das Gerät beziehungsweise die darauf gespeicherten Daten für das Strafverfahren benötigt werden. Eine spätere Konfiskation nach § 19a StGB knüpft demgegenüber daran an, dass ein dem Täter gehörender Gegenstand zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet oder dafür bestimmt wurde. Eine Einziehung nach § 26 StGB verlangt hingegen zusätzlich eine besondere Beschaffenheit des Gegenstands, aus der sich seine spezifische Deliktstauglichkeit ergibt.
Diese Unterscheidung ist insbesondere in Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz praktisch relevant. Smartphones können dort unmittelbar zur Organisation und Durchführung von Suchtgiftgeschäften verwendet werden und damit grundsätzlich für eine Konfiskation nach § 19a StGB in Betracht kommen. Daraus folgt aber noch nicht automatisch die besondere Deliktstauglichkeit, die § 26 StGB für eine Einziehung verlangt.
Auch die Entscheidung 14 Os 69/26t ist deshalb nicht dahin zu verstehen, dass ein bei Suchtgiftgeschäften eingesetztes Smartphone zwingend zurückzugeben wäre. Der OGH hob lediglich die auf § 26 StGB gestützte Einziehung mangels entsprechender Feststellungen auf und verwies ausdrücklich darauf, dass im weiteren Verfahren die Voraussetzungen einer Konfiskation nach § 19a StGB zu prüfen sein werden.
Für die strafrechtliche Praxis ist daher wichtig: Bei einem sichergestellten Smartphone ist entscheidend, warum und auf welcher gesetzlichen Grundlage das Gerät dauerhaft entzogen werden soll. Davon hängt ab, welche Voraussetzungen festgestellt sein müssen – und ob eine endgültige Entziehung des gesamten Geräts überhaupt erforderlich ist.