29/08/2026
Muss man wegen eines Sexualdelikts ins Gefängnis?
Wer wegen eines Sexualdelikts angezeigt oder beschuldigt wird, stellt häufig schon beim ersten Gespräch mit seinem Anwalt die Frage: Muss ich ins Gefängnis, wenn ich verurteilt werde? Oder gibt es Alternativen?
(Bildnachweis: ChatGPT)
Im Sexualstrafrecht hängt sehr viel davon ab, welcher Tatvorwurf tatsächlich im Raum steht. Ebenso wichtig sind allfällige Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und schließlich die Frage, wegen welchen Delikts es überhaupt zu einem Schuldspruch kommt.
Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts bedeutet nicht automatisch, dass eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt werden muss. Möglich sind – abhängig vom jeweiligen Fall und von der schwere des Delikts – insbesondere unbedingte Geldstrafen, bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafen. Wird hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe (oder zumindest ein Teil einer Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe) ausgesprochen, muss geprüft werden, welche (alternativen) Möglichkeiten im Strafvollzug bestehen. Denn gerade bei der Fußfessel oder bei der vorzeitigen Entlassung gibt es für Sexualstraftäter besondere gesetzliche Einschränkungen.
Die nachstehenden Fragen und Antworten stellen keine Rechtsberatung für den individuellen Fall dar. Sie sollen lediglich eine grobe Orientierung ermöglichen.
Ersttäter im Sexualstrafrecht: Ist eine bedingte Strafe möglich?
Bei einem bislang unbescholtenen Angeklagten ist genau zu prüfen, welche Möglichkeiten das Gesetz bei der Strafbemessung zulässt. Neben der Unbescholtenheit können beispielsweise ein Geständnis, die Übernahme von Verantwortung, die persönlichen Lebensverhältnisse und die Entwicklung seit der Tat eine Rolle spielen.
Auch eine ernsthaft begonnene Therapie kann für das Gericht von Bedeutung sein. Sie ersetzt selbstverständlich nicht die Prüfung des Tatvorwurfs. Kommt es jedoch zu einem Schuldspruch, kann die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten für die Strafbemessung und insbesondere für Prognoseentscheidungen relevant werden.
In der gerichtlichen Praxis kommen bei bislang unbescholtenen Angeklagten – je nach Delikt und konkretem Sachverhalt – auch Sanktionen in Betracht, bei denen eine ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht oder nur teilweise tatsächlich verbüßt werden muss.
Eine bestimmte Sanktion lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Ob eine bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe möglich ist, muss für jeden Fall gesondert beurteilt werden.
Was ist eine bedingte Freiheitsstrafe?
Wird eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, muss der Verurteilte diese grundsätzlich nicht in einer Justizanstalt verbüßen. Das Gericht setzt eine Probezeit (üblicherweise drei Jahre) fest. Bewährt sich der Verurteilte innerhalb dieser Zeit und kommt es zu keinem Widerruf, wird die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht vollzogen.
Ob eine bedingte Strafnachsicht möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des konkreten Verfahrens ab.
Zusammenfassend: Eine Freiheitsstrafe im Urteil ist nicht zwingend mit einem Gefängnisaufenthalt gleichzusetzen. Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang diese Freiheitsstrafe als "unbedingt" ausgesprochen wurde und insofern tatsächlich vollzogen werden muss.
Was bedeutet eine teilbedingte Freiheitsstrafe?
Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird nur ein Teil der ausgesprochenen Strafe tatsächlich vollzogen. Der andere Teil wird unter Bestimmung einer Probezeit (z.B. von drei Jahren) bedingt nachgesehen.
Ein Beispiel: Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus und sieht einen Teil davon, nämlich 12 Monate, bedingt nach. Dann muss nur der unbedingt ausgesprochene Teil - nämlich 6 Monate - vollzogen werden. Der bedingte Teil von 12 Monaten bleibt für die Dauer von drei Jahren während der Probezeit aufgeschoben.
Ob eine solche Kombination rechtlich möglich ist und vom Gericht gewählt wird, hängt wiederum von der Strafhöhe, dem Delikt und der konkreten Strafzumessung ab.
Was bedeutet eine unbedingte Freiheitsstrafe?
Wird eine Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen, ist sie grundsätzlich zu vollziehen. Das bedeutet aber noch nicht, dass bereits mit dem Urteil feststeht, dass die gesamte ausgesprochene Strafdauer innerhalb einer Justizanstalt verbracht werden muss. Nach Rechtskraft des Urteils stellen sich Fragen des Strafvollzugs. Dazu gehören insbesondere der elektronisch überwachte Hausarrest („Fußfessel“) und die vorzeitige bedingte Entlassung (nach der Hälfte der Strafe bzw. nach Zweidrittel der Strafe).
Hier muss bei Sexualdelikten besonders genau unterschieden werden.
Kann man bei einem Sexualdelikt eine Fußfessel bekommen?
Juristisch handelt es sich bei der Fussfessel um elektronisch überwachten Hausarrest und damit um eine besondere Form des Strafvollzugs. Der Verurteilte verbüßt seine Freiheitsstrafe somit weiterhin, allerdings nicht in gewöhnlicher Form innerhalb einer Justizanstalt, sondern im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH).
Bei vielen Straftaten kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden, ob eine Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werden kann. Bei bestimmten Sexualstraftaten gelten strengere Regeln. Das ist für Betroffene von erheblicher Bedeutung. Wer wegen eines solchen Delikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Freiheitsstrafe von Beginn an mit einer Fußfessel verbüßen zu können.
Wann ist eine vorzeitige bedingte Entlassung möglich?
Auch bei einer unbedingten Freiheitsstrafe bedeutet die im Urteil ausgesprochene Strafdauer nicht zwingend, dass die gesamte Zeit in Haft verbracht werden muss. Nach § 46 Abs. 1 StGB kommt grundsätzlich eine bedingte Entlassung in Betracht, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt wurde und auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daneben kommt insbesondere eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Ob und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eine bedingte Entlassung erfolgt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere von der zu treffenden Prognoseentscheidung ab.
Fußfessel bei Sexualdelikten: Die Sonderregel des § 156c Abs. 1a StVG
Für bestimmte Sexualstraftaten enthält § 156c Abs. 1a StVG eine wichtige Sonderregel. Sie führt dazu, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht in gleicher Weise zur Verfügung steht wie bei anderen Straftaten. Wurde jemand wegen einer der in § 156c Abs. 1a StVG ausdrücklich genannten Straftaten verurteilt, kommt die Fußfessel nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Davon erfasst sind insbesondere Verurteilungen wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB), geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB), sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB), Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB) sowie mehrere Sexualstraftaten gegen Minderjährige (§§ 206, 207, 207a und 207b StGB).
Das hat eine erhebliche praktische Konsequenz: Bei diesen Sexualdelikten kann eine unbedingte Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht von Beginn an mit einer Fußfessel verbüßt werden. Zunächst müssen die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erreicht werden. Damit muss grundsätzlich die Hälfte der Freiheitsstrafe, jedenfalls aber ein Zeitraum von drei Monaten, verbüßt worden sein, bevor ein elektronisch überwachter Hausarrest überhaupt in Betracht kommt.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Wird eine Person wegen eines von § 156c Abs. 1a StVG erfassten Sexualdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, kommt ein Wechsel in den elektronisch überwachten Hausarrest grundsätzlich nicht vor Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB in Betracht. Bei einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe wäre dies grundsätzlich nach sechs Monaten der Fall. Das bedeutet noch nicht, dass die Fußfessel dann automatisch bewilligt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann sie vielmehr erst rechtlich in Betracht kommen.
Gerade deshalb ist die häufig gestellte Frage, ob man bei einem Sexualdelikt „statt ins Gefängnis mit der Fußfessel nach Hause gehen kann“, mit Vorsicht zu beantworten. Bei den von § 156c Abs. 1a StVG erfassten Sexualstraftaten ist ein unmittelbarer Strafvollzug mit Fußfessel gerade nicht vorgesehen.
Hinzu kommt eine weitere Verschärfung: § 156c Abs. 1a StVG verlangt bei den davon erfassten Tätern sowie bei Verurteilungen wegen anderer in § 52a Abs. 1 StGB genannter Straftaten besondere Gründe, die Gewähr dafür bieten, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht missbraucht werden wird. Es reicht damit nicht aus, lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Fußfessel zu erfüllen. Bei Sexual- und bestimmten Gewaltdelikten verlangt das Gesetz eine besonders günstige Beurteilung des konkreten Falles.
Für die Praxis bedeutet das: Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts muss zunächst geprüft werden, ob der konkrete Straftatbestand überhaupt unter die Sonderregel des § 156c Abs. 1a StVG fällt. Ist dies der Fall, sind sowohl die zeitliche Sperre als auch die strengeren Voraussetzungen für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests zu berücksichtigen.
Die wesentliche Norm des § 156c StVG
Zum Nachlesen bringen wir hier nochmal den Text der entscheidenen Norm für den elektronisch überwachten Hausarrest - mit Fokus auf Abs. 1a:
(1a)Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 107b Abs. 3a Z 3, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Im Übrigen kommt bei ihm sowie bei einem Rechtsbrecher, der wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, diese Vollzugsform nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.