Oberster Gerichtshof OGH

Fortführungsantrag: Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt

Der Fortführungsantrag (kurz: FFA) gehört wohl zu den am meisten unterschätzten Schriftsätzen im Strafverfahren. Denn wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt, wirkt die Situation für Betroffene auf den ersten Blick einfach: Wer die Entscheidung für falsch hält, müsse dem Gericht nur erklären, weshalb weiter ermittelt werden sollte. Die Rechtsprechung hat hier aber sehr strenge Maßstäbe entwickelt, die es zu beachten gilt.

(Bildnachweis: ChatGPT 19.08.2026)

Ein Rechtsbehelf mit eigener Logik

Die Besonderheit beginnt bei der Rollenverteilung im österreichischen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet eigenständig, ob nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erhoben, diversionell vorgegangen oder das Verfahren eingestellt wird. Der Fortführungsantrag eröffnet zwar eine gerichtliche Kontrolle dieser Einstellung. Diese Kontrolle ist aber bewusst begrenzt. Die Rechtsprechung spricht von einer Art Missbrauchskontrolle. Das Gericht ersetzt die Staatsanwaltschaft nicht durch eine eigene, völlig freie Beweiswürdigung.

 

Das bedeutet: Es genügt nicht, dass man die Beweislage anders sieht. Es genügt auch nicht, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren aus Sicht des Opfers sinnvoll oder wünschenswert wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob einer der gesetzlich exakt bestimmten Fortführungsgründe des § 195 Abs 1 StPO in der vorgeschriebenen Form dargelegt werden kann.

 

Drei Fortführungsgründe – drei unterschiedliche Denkweisen

§ 195 Abs 1 StPO kennt drei zentrale Zugänge. Diese sehen auf den ersten Blick ähnlich aus, folgen aber prozessual völlig unterschiedlichen Regeln. Gerade diese Unterscheidung macht den Fortführungsantrag anspruchsvoll.

 

Ziffer 1: Rechtsfehler und qualifizierte Mängel der Einstellungsentscheidung

Der erste Fortführungsgrund betrifft Fälle, in denen das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Das kann eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung sein. In bestimmten Konstellationen können aber auch gravierende Begründungs- oder Aufklärungsmängel relevant werden. Entscheidend ist stets der unmittelbare Bezug zur Einstellungsentscheidung. Der Fortführungsantrag ist kein Instrument, um nachträglich jede mögliche Unregelmäßigkeit des gesamten Ermittlungsverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

Besonders anspruchsvoll wird es, wenn nicht ein Rechtsfehler, sondern die Art der staatsanwaltschaftlichen Begründung oder eine unterlassene Beweisaufnahme angegriffen werden soll. Dann reicht der allgemeine Vorwurf, es sei „nicht genug ermittelt“ worden, nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt eine sehr präzise, an den strengen Standards strafprozessualer Rechtsmittel orientierte Darstellung.

 

Der Begriff „Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet“ klingt zunächst weit. Tatsächlich ist der Fortführungsantrag aber keine allgemeine Revision des gesamten Ermittlungsverfahrens. Relevant sind Rechtsfehler, die die Einstellungsentscheidung selbst betreffen oder sich unmittelbar auf deren tatsächliche Grundlage auswirken. In tatsächlichen Einstellungsfällen kann die Rechtsprechung auch willkürlichen Ermessensmissbrauch erfassen; bei gravierenden Defiziten der Sachverhaltsaufklärung kommt eine an der strafprozessualen Aufklärungsrüge orientierte Betrachtung in Betracht.

 

Das bedeutet natürlich nicht, dass jede unterlassene Ermittlungshandlung automatisch eine Fortführung rechtfertigt. Entscheidend ist, ob ein konkretes, erhebliches Defizit vorliegt, das für die Einstellungsentscheidung eine reale Bedeutung besitzt. Genau diese Differenz macht die Beurteilung in der Praxis anspruchsvoll.

 

Ziffer 2: Erhebliche Bedenken sind mehr als bloße Zweifel

Die zweite Ziffer betrifft erhebliche Bedenken gegen die Tatsachen, auf denen die Einstellung beruht. Gerade hier liegt eine der häufigsten Fehlvorstellungen. Wer eine Zeugenaussage glaubwürdiger findet als die Staatsanwaltschaft oder einzelne Indizien anders gewichten würde, hat damit noch keinen erfolgreichen Fortführungsgrund.

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH ) legt einen deutlich strengeren Maßstab an. Die Tatsachenlösung muss aufgrund der bereits vorhandenen Beweismittel (in einem qualifizierten Sinn) nahezu unvertretbar erscheinen. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am Maßstab der sogenannten Tatsachenrüge des § 281 Abs 1 Z 5a StPO. Es geht also nicht um die Frage, ob eine andere Würdigung möglich wäre, sondern ob die konkrete Einstellung gemessen an der gesamten Aktenlage und an Erfahrungs- und Vernunftsätzen gravierende Bedenken auslöst.

 

Die zweite Ziffer ist häufig die emotional naheliegendste und rechtlich zugleich besonders hohe Hürde. Viele Konflikte drehen sich um Glaubwürdigkeit, Indizien und die Frage, welche Version eines Geschehens wahrscheinlicher ist. Ein Fortführungsantrag ist jedoch nicht erfolgreich, nur weil eine andere Tatsachenlösung plausibel erscheint. Die Rechtsprechung verlangt, wie ausgeführt, erhebliche Bedenken in einem qualifizierten Sinn.

 

Das hat einen wichtigen rechtsstaatlichen Hintergrund. Die Staatsanwaltschaft ist für die Prognose zuständig, ob eine Verurteilung nach ausreichend geklärtem Sachverhalt naheliegt. Würde jedes Gericht schon bei einer bloß abweichenden Einschätzung die Fortführung anordnen können, würde diese Kompetenzverteilung weitgehend aufgehoben. Die hohe Schwelle schützt daher nicht nur den Beschuldigten, sondern auch die gesetzliche Rollenverteilung zwischen Anklagebehörde und Gericht.

 

Diese hohe Schwelle erklärt, weshalb Fortführungsanträge, die lediglich eine alternative Erzählung des Geschehens anbieten, häufig scheitern. Der Fortführungswerber darf nicht einfach seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener der Staatsanwaltschaft setzen.

 

Ziffer 3: Neue Tatsachen und Beweismittel

Der dritte Fortführungsgrund folgt einer anderen Logik. Hier geht es nicht primär um die Kontrolle der alten Entscheidung, sondern um neue Tatsachen oder Beweismittel, die die bisherige Beweislage relevant verändern können. Gerade deshalb ist die genaue Trennung wichtig: Ein bereits im Akt vorhandenes, aber nicht ausgeschöpftes Beweismittel ist prozessual anders zu behandeln als ein tatsächlich neu beigebrachtes Beweismittel.

 

Auch hier genügt es nicht, lediglich weitere Ermittlungen vorzuschlagen. Das Gesetz verweist ausdrücklich auf die Anforderungen des Beweisantragsrechts. Damit soll verhindert werden, dass das Fortführungsverfahren zu einer allgemeinen Suche nach möglicherweise noch vorhandenen Belastungsmomenten wird. Die Neuerung muss konkret, beweistauglich und für die Entscheidung relevant sein.

 

In der Praxis wird Ziffer 3 häufig mit der Vorstellung verbunden, jeder nachträglich vorgelegte Beleg eröffne eine neue Chance. Auch das ist zu einfach. Ein neues Dokument, eine neue Auskunft oder ein neuer Zeuge muss nicht nur neu sein, sondern die Beweislage in entscheidungsrelevanter Weise verändern können. Das Gesetz verlangt also nicht bloß Neuheit, sondern auch Eignung und Relevanz.

 

Hinzu kommt eine weitere Schwierigkeit: Nicht alles, was im bisherigen Antrag nicht erwähnt wurde, ist deshalb „neu“. War ein Beweismittel bereits Teil des Ermittlungsakts, kann seine Nichtberücksichtigung eine andere prozessuale Frage aufwerfen. Gerade die saubere Trennung zwischen bereits aktenkundigem Material und wirklich neu beigebrachten Erkenntnissen ist deshalb ein Kernpunkt der Prüfung.

 

Warum die formale Präzision so entscheidend ist

Der vielleicht wichtigste Unterschied zu vielen anderen Schriftsätzen liegt in der sogenannten Antragsbindung. Das Gericht prüft nicht von sich aus sämtliche Akten auf mögliche Argumente gegen die Einstellung. Der Antrag begrenzt den Prüfungsumfang. Was nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht wird, kann das Gericht grundsätzlich nicht einfach ergänzen.

 

Das hat erhebliche praktische Folgen. Ein guter Fortführungsantrag muss nicht nur „inhaltlich Recht haben“. Er muss den Fehler in genau jener prozessualen Kategorie darstellen, die das Gesetz vorsieht. Die Gründe nach Ziffer 1 und Ziffer 2 sind einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Die Rechtsprechung beschreibt den Begründungsstandard als an der Nichtigkeitsbeschwerde orientiert – also an einem der formal anspruchsvollsten Rechtsmittel der Strafprozessordnung.

 

Die Schwierigkeit liegt oft in der richtigen Einordnung

In vielen Fällen ist die Frage von entscheidender Bedeutung, welcher Fortführungsgrund überhaupt passt. Ein übergangenes aktenkundiges Beweismittel kann etwa eine andere prozessuale Behandlung verlangen als ein erstmals nach der Einstellung aufgefundenes Dokument. Eine problematische Beweiswürdigung ist anders anzugreifen als eine lückenhafte Begründung. Und eine rechtliche Fehlbeurteilung folgt wiederum einem anderen Prüfungsmaßstab.

 

Diese Kategorien bestimmen, welche Tatsachen herangezogen werden dürfen, welcher Prüfungsmaßstab gilt und wie präzise das Vorbringen ausgestaltet sein muss. Wer die Kategorien vermischt, läuft Gefahr, dass ein materiell nachvollziehbares Anliegen prozessual nicht wirksam wird.

 

Gerade in emotional oder wirtschaftlich bedeutsamen Strafsachen lägees nahe, sämtliche Vorgänge, Widersprüche und Hintergründe möglichst umfassend in den Fortführungsantrag aufzunehmen. Das kann jedoch kontraproduktiv sein. Der Fortführungsantrag gewinnt  durch prozessuale Präzision: wurden die tragenden Einstellungsannahmen identifiziert und mit den richtigen gesetzlichen Instrumenten angegriffen.

 

In der Praxis wird daher zu schauen sein: Welche Tatsachen hat die Staatsanwaltschaft als entscheidend angesehen? Welche Beweismittel waren vorhanden? Welche wurden berücksichtigt, welche nicht? Gibt es echte Neuerungen? Erst danach lässt sich beurteilen, ob und auf welcher Grundlage ein Fortführungsantrag Aussicht auf Erfolg haben kann.

 

Die Einstellungsbegründung als Ausgangspunkt

Für die professionelle Prüfung ist die Einstellungsbegründung von zentraler Bedeutung. Sie zeigt, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Staatsanwaltschaft getragen haben. Ein Fortführungsantrag sollte nicht gegen eine abstrakte oder vermutete Entscheidung argumentieren, sondern gegen konkrete tragende Erwägungen. Das verlangt häufig einen detaillierten Abgleich zwischen Einstellungsbegründung und Ermittlungsakt. Oft wird daher im ersten Schritt, nachdem man den Einstellungsbescheid erhalten hat, binnen 14 Tagen einen Antrag auf Begründung stellen.

 

Eine spezialisierte Prüfung beginnt typischerweise mit der Strukturierung des Falls: Die Einstellungsentscheidung muss in ihre tragenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen zerlegt werden. Danach wird geprüft, welche Teile der Aktenlage diese Annahmen stützen oder erschüttern und ob nachträglich neue, wirklich relevante Erkenntnisse hinzugekommen sind. Erst daraus ergibt sich, ob ein Fortführungsgrund überhaupt tragfähig ist.

 

Die kurze Frist erhöht den Arbeitsdruck

Zur materiellen Komplexität kommt eine enge Frist. Der Antrag ist grundsätzlich binnen vierzehn Tagen nach der maßgeblichen Verständigung bzw nach Zustellung einer rechtzeitig verlangten Einstellungsbegründung einzubringen; in bestimmten Fällen einer fehlenden Verständigung sieht das Gesetz eine dreimonatige Frist ab Einstellung vor. Seit 1. Jänner 2025 stellt § 195 Abs 2 StPO zudem klar, dass der Antrag eines minderjährigen Opfers keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

 

Für die Praxis bedeutet die kurze Frist: Aktenbeschaffung, rechtliche Analyse, Auswahl der Fortführungsgründe und Ausarbeitung müssen oftmals in einem sehr engen Zeitfenster erfolgen - je umfangreicher das Verfahren, desto wichtiger ist eine frühzeitige und strukturierte Prüfung.

 

Rechtlicher Hintergrund

Der Beitrag bezieht sich auf § 195 StPO in der seit 1. Jänner 2025 geltenden Fassung sowie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere 12 Os 29/10x und 13 Os 69/14t, und die Rechtssätze RS0126209, RS0126210 und RS0126211. Ergänzend berücksichtigt ist die jüngere Rechtsprechung zur Bindung an das Antragsvorbringen und zur Einordnung von Neuerungen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.

 

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