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TT-Bericht: Jugendstrafverfahren und K.-o.-Tropfen

Die Tiroler Tageszeitung berichtete am 23.01.2026 über ein Jugendstrafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck, das medial mit dem Schlagwort „K.-o.-Tropfen“ versehen wurde. Diese Darstellung bedarf jedoch einer wesentlichen Präzisierung, da dem Jugendlichen im Verfahren gerade nicht nachgewiesen wurde, dass er K.-o.-Tropfen eingesetzt oder verabreicht hätte. Ein solcher Tatvorwurf war nicht Gegenstand einer erwiesenen Verurteilung und fand im Urteil auch keine entsprechende Feststellung.

(Bildnachweis: Pixabay, Bild von kalhh)

Gegenstand des Verfahrens war ein Vorfall während der Sommerferien, bei dem mehrere Jugendliche in einer Wohnung eine Party feierten und Alkohol konsumierten. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Situation, in der ein Mädchen alkoholbedingt einschlief. Der damals 15-jährige Beschuldigte nutzte diese Situation aus, indem er Bild- und Videoaufnahmen der Schlafenden anfertigte und diese weiterleitete. Darüber hinaus wurden Berührungen sowie ein Diebstahl von Bargeld im Gesamtwert von rund 300 Euro zum Nachteil des Mädchens und einer weiteren Jugendlichen festgestellt.

 

In der medialen Berichterstattung wurde der Eindruck erweckt, der Beschuldigte habe gezielt K.-o.-Tropfen eingesetzt, um das Opfer bewusstlos zu machen. Tatsächlich konnte im gesamten Ermittlungsverfahren jedoch weder der Einsatz von K.-o.-Tropfen nachgewiesen werden, noch gab es einen objektiven Beweis dafür, dass der Jugendliche ein derartiges Mittel verabreicht hätte. Es lagen weder toxikologische Befunde noch sonstige Beweismittel vor, die diesen schweren Vorwurf gestützt hätten. Der Alkoholkonsum der Beteiligten war unstrittig, eine zusätzliche pharmakologische Beeinflussung blieb jedoch bloße Vermutung.

 

Im konkreten Verfahren wurde dem Jugendlichen nicht der Einsatz von Betäubungsmitteln angelastet, sondern das Ausnützen eines alkoholbedingten Zustandes. Diese rechtliche Differenzierung ist keineswegs bloß semantischer Natur, sondern berührt den Kern des Schuldvorwurfs und die Bewertung des Tatgeschehens. Auch im Urteil fand sich keine Feststellung dahingehend, dass K.-o.-Tropfen verabreicht worden wären.

 

Erschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Jugendliche im Laufe des Verfahrens versuchte, den Diebstahl einem Freund zuzuschieben. Dieses Verhalten wurde im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt. Mildernd wurden hingegen das jugendliche Alter, die fehlende Reife sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Die Verteidigung stellte klar heraus, dass es sich um eine einmalige massive Grenzüberschreitung handelte, jedoch nicht um ein geplantes oder durch Betäubungsmittel gesteuertes Tatgeschehen.

 

Das Jugendgericht verhängte schließlich eine Geldstrafe in Höhe von 1.440 Euro, zur Hälfte bedingt, ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung zur Teilnahme an einer Männerberatung. Der Strafrahmen des Jugendstrafrechts erlaubt bewusst einen erzieherischen Zugang, der auf Einsicht und Verhaltensänderung abzielt und nicht allein auf Vergeltung.

 

 

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