08/06/2025
TT-Bericht: Plausch mit Fremder in Tiroler Lokal führte zu Terrorismus-Verdacht - Verfahrenseinstellung
Die Tiroler Tageszeitung berichtete am 08.06.2025 über einen aktuellen Fall, bei dem wir eine milde Strafe und eine rasche Haftentlassung erreichen konnten.
Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht einer terroristischen Drohung im Zusammenhang mit einem Gespräch in einem Innsbrucker Nachtlokal. Beschuldigt wurde ein 41-jähriger irakischer Staatsangehöriger, der seit mehreren Jahren mit seiner Familie in Tirol lebt und seit längerer Zeit strafrechtlich unauffällig war. Auslöser des Verfahrens war die Anzeige eines weiblichen Lokalgasts, die in den frühen Morgenstunden die Polizei kontaktierte. Sie gab an, ein ihr unbekannter Mann habe im Laufe eines Bar-Gesprächs geäußert, das Gebäude des Lokals eigne sich gut für einen Sprengstoffanschlag, dessen Umsetzung allerdings noch Zeit benötige.
Vor dem Hintergrund der damaligen sicherheitspolitischen Lage – insbesondere nach mehreren Terroranschlägen in Europa – reagierten die Behörden konsequent. In den Morgenstunden wurde die Wohnung des Beschuldigten durch die Spezialeinheit SIG durchsucht, der Mann festgenommen. Seine minderjährigen Kinder waren bei der Amtshandlung anwesend. In weiterer Folge identifizierte die Anzeigerin den Beschuldigten bei einer Gegenüberstellung als jene Person aus dem Lokal.
Im Zentrum der Verteidigung stand von Beginn an die klare Abgrenzung der Person des Beschuldigten von der in der Anzeige geschilderten Person. Dazu wurden sämtliche verfügbaren entlastenden Umstände strukturiert vorgelegt und belegt. Insbesondere konnte aufgezeigt werden, dass:
- der Beschuldigte nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, was durch ein sprachliches Gutachten bestätigt wurde,
- komplexe, inhaltlich differenzierte Aussagen in deutscher Sprache – wie sie die Anzeige unterstellte – realistisch nicht möglich waren,
- das von der Zeugin angeführte zentrale Identifikationsmerkmal (eine angebliche Schwert-Tätowierung am Arm) nicht existiert,
- keinerlei sonstige objektive Beweise vorlagen, die den Vorwurf stützten.
- Darüber hinaus wurden Alibiangaben, persönliche Dokumente sowie Angaben zur Lebensführung des Beschuldigten vorgelegt, die das Bild eines integrierten Familienvaters ohne extremistische Bezüge zeichneten.
Im Zuge der Ermittlungen zeigte sich, dass die Anzeige im Wesentlichen auf einer einzigen Wahrnehmung einer stark alkoholisierten Person beruhte. Objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung oder eine ernsthafte Drohung konnten nicht erhoben werden. In der Gesamtwürdigung gelangte die Staatsanwaltschaft schließlich zur Auffassung, dass der Tatverdacht nicht aufrechterhalten werden kann. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt. Aufgrund der massiven Belastung der Familie – insbesondere der minderjährigen Kinder – wurde zusätzlich eine Anzeige wegen Verleumdung erstattet. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt, da der Anzeigerin die für dieses Delikt erforderliche Wissentlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte.