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TT-Bericht: Todesdrohungen gegen Arzt - Freispruch

Die Tiroler Tageszeitung berichtete am 04.05.2025 über einen aktuellen Fall, bei dem wir trotz Geständnis einen Freispruch erreichen konnten.

Gegenstand des Verfahrens war ein nächtliches Telefongespräch eines 24-jährigen Tirolers mit dem Notruf einer Innsbrucker Klinik, das in weiterer Folge zu einem Strafantrag wegen gefährlicher Drohung führte.

 

Der Beschuldigte befand sich in den frühen Morgenstunden in einer psychisch stark belastenden Ausnahmesituation. Mangels anderer Gesprächspartner wandte er sich gegen 4.30 Uhr an den Klinik-Notruf. Im Verlauf des Telefonats fühlte er sich vom diensthabenden Arzt weder verstanden noch ernst genommen. In dieser emotionalen Eskalation tätigte er mehrere verbale Drohungen, die strafrechtlich grundsätzlich als gefährliche Drohung qualifiziert werden können.

 

Eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem betroffenen Arzt bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Täter kannte weder den Namen noch die Person des Arztes; dieser war für ihn lediglich anonymer Gesprächspartner im Rahmen eines Hotline-Gesprächs. Der Beschuldigte wohnte zudem rund eine Fahrtstunde vom Klinikstandort entfernt.

 

Im Zuge der Ermittlungen bat der Täter um unsere Unterstützung. Zu den telefonisch ausgesprochenen Drohungen legte er sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Unstrittig war dabei auch seine volle Zurechnungsfähigkeit.

 

Dies führte letztlich zur zentrale Rechtsfrage, bei der wir unsere Argumente gegen die Eignung zur Herbeiführung begründeter Besorgnis vorbrachten. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht das Vorliegen der Äußerungen selbst, sondern die Frage, ob diese unter den konkreten Umständen überhaupt geeignet waren, beim Bedrohten begründete Besorgnis im Sinne des § 107 StGB auszulösen. Maßgeblich war dabei eine objektiv-individuelle Betrachtung: Zu prüfen war, ob die Drohungen aus Sicht eines verständigen Menschen in der konkreten Situation ernsthaft als realisierbar erscheinen mussten. 

 

Im Verfahren wurde insbesondere hervorgehoben, dass:

  • das Gespräch anonym erfolgte,
  • der Arzt für den Mandanten als Person nicht identifizierbar war,
  • keine örtliche oder persönliche Nähe bestand,
  • und keinerlei Vorbereitungshandlungen oder konkrete Umsetzungshandlungen gesetzt wurden.

 

Trotz des abgelegten Geständnisses kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Drohungen im konkreten Fall nicht geeignet waren, beim Bedrohten nachvollziehbare Furcht oder Unruhe hervorzurufen. Der Sachverhalt wurde als atypisch beurteilt, ein Schuldnachweis konnte nicht erbracht werden. Das Gericht fällte daher einen Freispruch. 

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