09/02/2026
Strafrechtliche Untreue (§ 153 StGB) bei Pflegebedürftigen trotz freiwilliger Zuwendungen?
In der strafrechtlichen Praxis führen Vermögensdispositionen im Umfeld pflegebedürftiger Personen besonders häufig zu Untreuevorwürfen nach § 153 StGB. Angehörige oder Vertrauenspersonen handeln oft auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht oder faktischen Betreuungssituation und gehen dabei davon aus, dass freiwillige Zuwendungen oder allgemeine Zustimmungserklärungen der betroffenen Person strafrechtlich unproblematisch seien. Gerade diese Annahme erweist sich jedoch regelmäßig als trügerisch. Der folgende Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen pflegebedürftiger Personen strafrechtlich relevant werden, warum Einverständniserklärungen häufig keine tatbestandsausschließende Wirkung entfalten und welche rechtlichen Maßstäbe Gerichte bei der Beurteilung von Pflichtbindung, Wissentlichkeit und Vermögensnachteil anlegen.
Einordnung des Problems
Die Verwaltung fremden Vermögens im Umfeld pflegebedürftiger Personen ist rechtlich besonders sensibel. Sie ist geprägt von Nähe, Vertrauen und häufig auch von emotionaler Abhängigkeit. Gerade diese Faktoren führen jedoch dazu, dass strafrechtliche Risiken unterschätzt werden. In der Praxis entsteht der Vorwurf der Untreue nach § 153 StGB regelmäßig nicht durch spektakuläre Vermögensverschiebungen, sondern durch scheinbar alltägliche Dispositionen: Barabhebungen, Überweisungen auf das eigene Konto, „Belohnungen“ für Pflegeleistungen oder die Nutzung von Vermögen für eigene Zwecke auf Grundlage allgemeiner Zustimmungserklärungen.
Typisch ist dabei die Annahme, eine pflegebedürftige Person habe freiwillig erklärt, der Angehörige oder Vertreter dürfe sich „etwas nehmen“ oder Teile des Vermögens nutzen. Aus strafrechtlicher Sicht ist diese Annahme jedoch nur selten tragfähig. § 153 StGB knüpft nicht an subjektive Vorstellungen von Fairness oder familiärer Üblichkeit an, sondern an rechtliche Kriterien: an eine bestehende Pflichtbindung, deren wissentlich missbräuchliche Verletzung und an den Eintritt eines Vermögensnachteils. Gerade im Pflegekontext zeigt sich, dass ein behauptetes Einverständnis diese Voraussetzungen häufig nicht entfallen lässt.
Der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB
§ 153 StGB erfasst Konstellationen, in denen jemand eine ihm eingeräumte rechtliche Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem Machtgeber einen Vermögensnachteil zufügt. Charakteristisch ist, dass der Täter nach außen hin rechtlich wirksam handeln kann. Die Strafbarkeit entsteht nicht durch fehlende Befugnis, sondern durch deren pflichtwidrige Ausübung im Innenverhältnis.
Im Pflege- und Vorsorgebereich ergibt sich die erforderliche Befugnis häufig aus einer Vorsorgevollmacht, einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung oder einer sonstigen rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bestellung. Diese Befugnisse sind jedoch stets zweckgebunden. Sie dienen der Wahrnehmung der Interessen der pflegebedürftigen Person, insbesondere der Sicherung ihres Lebensunterhalts, ihrer Pflege und ihrer wirtschaftlichen Existenz. Daraus folgt, dass jede Vermögensdisposition an diesen Zwecken zu messen ist.
Pflichtbindung als zentraler Maßstab
Die Pflichtbindung bildet das Herzstück des Untreuetatbestandes. Sie ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und der vertretungsbefugten Person. Inhalt und Reichweite dieser Pflicht bestimmen sich nach Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft. Im Pflegekontext ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Pflichtbindung besonders streng ist, weil die betroffene Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Interessen selbst umfassend wahrzunehmen.
Vermögensdispositionen, die nicht eindeutig dem Wohl der pflegebedürftigen Person dienen, bewegen sich daher von vornherein im Risikobereich. Dazu zählen insbesondere Entnahmen für private Zwecke, pauschale „Entlohnungen“ ohne klare Rechtsgrundlage oder Vermögensübertragungen, die nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Selbst wenn die pflegebedürftige Person solche Dispositionen subjektiv billigt, bleibt die Pflichtbindung bestehen, solange sie nicht wirksam aufgehoben oder modifiziert wurde.
Das Einverständnis der pflegebedürftigen Person
Man kann argumentiert, ein Einverständnis der pflegebedürftigen Person schließe den Missbrauch der Befugnis aus. Dogmatisch ist dieser Ansatz nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein wirksames Einverständnis kann dazu führen, dass eine Handlung nicht mehr pflichtwidrig ist, weil sich das Innenverhältnis entsprechend geändert hat. Die Anforderungen an ein solches Einverständnis sind jedoch hoch, insbesondere im Pflegekontext.
Zunächst setzt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis voraus, dass es rechtlich wirksam zustande gekommen ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der konkreten Vermögensverfügung. Zustimmungserklärungen, die lange vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit oder vor einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands abgegeben wurden, entfalten nicht automatisch Wirkung für spätere, qualitativ andere Vermögensdispositionen. Allgemeine Aussagen wie „Du darfst dich bedienen“ oder „Nimm dir, was du brauchst“ genügen regelmäßig nicht, um konkrete Pflichtbindungen aufzuheben.
Geschäftsfähigkeit und ihre Bedeutung
Eng mit der Wirksamkeit des Einverständnisses verknüpft ist die Frage der Geschäftsfähigkeit. Zwar thematisiert § 153 StGB selbst die Geschäftsfähigkeit nicht ausdrücklich, doch ist sie als zivilrechtliche Grundlage für jede wirksame Zustimmung zwingend vorausgesetzt. War die pflegebedürftige Person im Zeitpunkt der Zustimmung nicht (mehr) in der Lage, Bedeutung und Tragweite der Vermögensverfügung zu erfassen, kann das Einverständnis das Innenverhältnis nicht wirksam verändern.
In der Praxis wird Geschäftsunfähigkeit häufig nicht formal festgestellt, sondern schleichend angenommen. Gerade hier liegt ein erhebliches Risiko. Strafgerichte prüfen nicht schematisch, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bereits eingerichtet war, sondern ob die betroffene Person faktisch noch in der Lage war, eine freie und verstandene Willensentscheidung zu treffen. Bei fortgeschrittener Demenz, schweren neurologischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen wird ein wirksames Einverständnis regelmäßig verneint.
Aufklärung und Tragweite der Zustimmung
Neben der Geschäftsfähigkeit spielt auch die Frage der Aufklärung eine entscheidende Rolle. Ein Einverständnis setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person die wirtschaftlichen Folgen der Zustimmung überblickt. Dazu gehört insbesondere das Wissen darum, in welchem Umfang Vermögen entnommen wird und welche Auswirkungen dies auf die eigene Versorgung hat. Pauschale oder informelle Zustimmungserklärungen, die ohne konkrete Information über Höhe, Dauer und Zweck der Vermögensverwendung erfolgen, verlieren im Strafverfahren schnell ihre entlastende Wirkung.
Gerade im familiären Umfeld wird häufig übersehen, dass gut gemeinte oder emotional motivierte Aussagen strafrechtlich nur begrenzte Bedeutung haben. Gerichte verlangen eine nachvollziehbare Grundlage dafür, dass das Innenverhältnis tatsächlich und bewusst zugunsten des Handelnden geändert wurde. Fehlt es daran, bleibt die Pflichtbindung bestehen.
Vermögensneutralität und Sicherung des Unterhalts
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Frage der Vermögensneutralität. Auch wenn eine pflegebedürftige Person bestimmten Zuwendungen zustimmt, können diese strafrechtlich relevant sein, wenn sie die Sicherung des Lebensunterhalts oder der Pflege gefährden. Der Untreuetatbestand verlangt lediglich einen Vermögensnachteil, der auch vorübergehend eintreten kann. Es ist nicht erforderlich, dass das gesamte Vermögen aufgezehrt wird oder die Versorgung tatsächlich zusammenbricht.
In der Praxis wird daher besonders kritisch geprüft, ob Vermögensentnahmen dazu führen, dass Pflegekosten, Heimunterbringung oder sonstige notwendige Aufwendungen nicht mehr gesichert sind oder nur noch durch staatliche Leistungen aufgefangen werden können. In solchen Fällen wird ein Einverständnis häufig als unbeachtlich angesehen, weil es den Kern der Pflichtbindung – den Schutz des Vermögens zugunsten der eigenen Versorgung – aushöhlt.
Pflichtbindung, Wissentlichkeit und Vermögensnachteil als Ist-Zustand
Während Einverständnis, Geschäftsfähigkeit und Aufklärung typischerweise als Verteidigungshypothesen diskutiert werden, bilden Pflichtbindung, Wissentlichkeit und Vermögensnachteil den objektiven Prüfungsmaßstab der Gerichte. Maßgeblich ist, ob der Vertreter wusste, dass er die ihm gesetzten Grenzen überschreitet, und ob er dennoch handelte. Gerade bei lang andauernden Entnahmen, systematischen Überweisungen oder der Nutzung von Vermögen für eigene Zwecke wird die Wissentlichkeit regelmäßig bejaht.
Der Vermögensnachteil wird dabei nicht isoliert, sondern wirtschaftlich betrachtet. Auch eine spätere Rückzahlung oder der Hinweis auf erbrachte Pflegeleistungen ändern nichts daran, dass der Tatbestand mit Eintritt des Nachteils vollendet ist. Solche Umstände können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen.
Ausblick
Freiwillige Zuwendungen pflegebedürftiger Personen bieten keinen verlässlichen Schutz vor dem Vorwurf der Untreue nach § 153 StGB. Entscheidend ist nicht, ob Handlungen subjektiv als erlaubt oder gerecht empfunden wurden, sondern ob sie einer bestehenden Pflichtbindung entsprachen und das Vermögen der betroffenen Person schützten.
Einverständnis kann den Tatbestand nur dann ausschließen, wenn es wirksam, getragen von Geschäftsfähigkeit und ausreichender Aufklärung ist und die Sicherung von Unterhalt und Pflege unberührt lässt. In der strafrechtlichen Praxis zeigt sich, dass diese Voraussetzungen selten lückenlos vorliegen. Gerade deshalb gehören Pflege- und Vorsorgekonstellationen zu den konfliktträchtigsten Anwendungsbereichen des Untreuetatbestandes.