Honorar und Kosten des Strafverteidigers

Die Frage nach den Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung ist für Mandanten regelmäßig von zentraler Bedeutung. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Honorargestaltung in der österreichischen Rechtsanwaltschaft und erläutert die gängigen Modelle.

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Rechtliche Grundlagen der Honorarabrechnung

Das anwaltliche Honorar unterliegt in Österreich grundsätzlich dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Zwischen Rechtsanwalt und Mandant kann eine individuelle Honorarvereinbarung abgeschlossen werden, die Art und Umfang der Vergütung regelt. Diese Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit wird jedoch regelmäßig eine schriftliche Festlegung empfohlen.

 

Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, bestimmt sich das Honorar nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Ergänzend kommen die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zur Anwendung, die als Orientierung für eine angemessene Honorierung dienen, wenn kein konkreter Tarifposten einschlägig ist. Diese gesetzlichen Grundlagen spielen insbesondere bei der Kostenersatzentscheidung durch Gerichte eine wesentliche Rolle.

 

Stundensatz als Abrechnungsmodell

in in der anwaltlichen Praxis häufig verwendetes Modell ist die Abrechnung nach Zeitaufwand. Dabei wird die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit des Rechtsanwalts honoriert. Maßgeblich ist der vereinbarte Stundensatz, der sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten umfasst, etwa Aktenstudium, Besprechungen, Schriftverkehr, Telefonate, rechtliche Prüfung sowie die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.

 

Der hier zugrunde gelegte Stundensatz beträgt EUR 360 pro Stunde inklusive Umsatzsteuer (d.h. EUR 300 netto). Die Abrechnung erfolgt üblicherweise in zeitlich nachvollziehbaren Einheiten, nämlich in 5-Minuten-Intervallen. Dieses Modell eignet sich insbesondere für Mandate, bei denen Umfang und Dauer im Vorhinein nicht verlässlich abschätzbar sind, etwa in komplexen strafrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Verfahren.

 

Der Vorteil des Zeithonorars liegt in der unmittelbaren Abbildung des tatsächlichen Arbeitsaufwands. Der Mandant erhält eine minuten-genaue Dokumentation der Tätigkeit und bezahlt nur für jenen Aufwand, der tatsächlich bei der Bearbeitung des Mandats angefallen ist. Gleichzeitig kann der Gesamtaufwand – abhängig vom Verlauf der Angelegenheit – variieren, was eine exakte Kostenvorhersage naturgemäß erschwert.

 

2. Pauschalhonorar

Alternativ kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dabei wird für eine klar umrissene anwaltliche Leistung ein fixer Gesamtbetrag festgelegt, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand. Voraussetzung für dieses Modell ist, dass Inhalt und Umfang der Leistung hinreichend bestimmt sind, etwa bei der Erstellung eines Vertrags, der Durchführung einer bestimmten Anmeldung oder der Begleitung eines standardisierten Verfahrensabschnitts.

 

Das Pauschalhonorar bietet für Mandanten ein hohes Maß an Kostensicherheit, da der finanzielle Aufwand von Beginn an feststeht. Für den Rechtsanwalt setzt dieses Modell eine realistische Einschätzung des zu erwartenden Arbeitsaufwands voraus. Bei unvorhersehbaren Entwicklungen kann eine Anpassung erforderlich werden, sofern dies vertraglich vorgesehen ist.

 

3. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz

Fehlt eine individuelle Honorarvereinbarung, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Das RATG sieht eine Vielzahl von Tarifposten vor, die einzelne anwaltliche Leistungen erfassen, etwa die Verfassung von Schriftsätzen, die Teilnahme an Verhandlungen oder die Führung eines Rechtsmittelverfahrens. Die Höhe des Honorars richtet sich dabei regelmäßig nach dem Streitwert oder dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit.

 

In gerichtlichen Verfahren kommt dem RATG eine besondere Bedeutung zu, da Gerichte bei Kostenersatzentscheidungen regelmäßig auf die tariflichen Ansätze abstellen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung besteht. Der ersatzfähige Betrag entspricht in diesen Fällen nicht zwingend dem tatsächlich vereinbarten Honorar, sondern dem tariflichen Kostenersatz.


Die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) dienen als ergänzende Bemessungsgrundlage, wenn weder eine Honorarvereinbarung noch ein einschlägiger Tarifposten vorhanden ist. Sie berücksichtigen unter anderem den Umfang der Tätigkeit, die Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie die Verantwortung, die mit der Mandatsführung verbunden ist. Die AHK stellen kein starres Tarifsystem dar, sondern eine Orientierungs- und Bewertungsgrundlage zur Feststellung eines angemessenen Honorars.

 

Nebenkosten und Auslagen

Neben dem eigentlichen Anwaltshonorar können zusätzliche Kosten anfallen. Dazu zählen insbesondere Gerichtsgebühren, Gebühren für Sachverständige oder Dolmetscher, Kosten für Kopien, Porto sowie gegebenenfalls Reise- und Nächtigungskosten. Diese Auslagen werden dem Mandanten gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Anwaltshonorar selbst unterliegt der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Kostenersatz

Bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens können im Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatzansprüche bestehen, wobei diese nicht stets das volle tatsächlich bezahlte Honorar abdecken.

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