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Krone-Bericht: Freispruch des angeklagten Kanadiers wegen schwerer Körperverletzung

Die Kronenzeitung berichtet am 19.08.2026 von einem Fall, bei dem unsere Kanzlei die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im Jahr 2013 im Zuge einer Auseinandersetzung in einem Lokal mehreren Personen schwere Körperverletzungen zugefügt zu haben. 

(Bildnachweis: ChatGPT vom 18.08.2026)

Der aus Übersee stammende Mann konnte von den Behörden erst im Jahr 2026 ausgeforscht werden. In der Hauptverhandlung bestätigte sich der gegen ihn gerichtete Tatverdacht jedoch nicht.

 

Gerade bei unübersichtlichen Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten muss präzise geklärt werden, wem welche konkrete Handlung zugerechnet werden kann. Maßgeblich ist, ob dem einzelnen Angeklagten eine bestimmte Verletzungshandlung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

Im Mittelpunkt der Verteidigung stand die Frage, ob der Angeklagte nach einem Zeitraum von rund 13 Jahren noch verlässlich als Täter identifiziert werden konnte. Dazu waren die Aussagen über den damaligen Geschehensablauf, die Zuordnung einzelner Verletzungshandlungen und die übrigen Beweisergebnisse einer genauen Prüfung zu unterziehen. Das Beweisverfahren ergab gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte als Täter nicht in Betracht kam. Die Zweifel an der ihm vorgeworfenen Tatbeteiligung waren schließlich so erheblich, dass der Staatsanwalt noch während seines Schlussvortrags vom Strafantrag zurücktrat.

 

Nach dem Rücktritt des öffentlichen Anklägers sprach das Gericht den Angeklagten gemäß § 259 Z 2 StPO frei. Diese Bestimmung sieht einen Freispruch vor, wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und vor dem Rückzug des Gerichts zur Urteilsberatung von der Anklage zurücktritt. Das Strafverfahren endete damit ohne Schuldspruch, mit einem vollinhaltlichen Freispruch. Der Freispruch ist rechtskräftig.

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