Erfolgreiche Einstellung im Finanzstrafverfahren

In einem Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG wurde unsere Kanzlei mit der Verteidigung beauftragt. Nach Abgabe einer substantiellen Stellungnahme konnten wir das Verfahren einstellen.

Dem Verfahren lag eine lohnabgabenrechtliche Beurteilung zugrunde, bei der die Finanzverwaltung von der bisher im Unternehmen angewandten Behandlung einzelner Zuschläge abwich. Im konkreten Verfahren stand eine komplexe Frage der Lohnverrechnung und der steuerlichen Behandlung von Zuschlägen im Raum.

 

Maßgeblich war, dass die zugrunde liegende Rechtsfrage in der Praxis nicht eindeutig beurteilt wurde und sich die fachliche Diskussion sowie die Verwaltungspraxis erst im Zuge einer neueren Rechtsprechung weiterentwickelten. Eine vertretbare Rechtsansicht, die sich auf die damalige Fachpraxis, einschlägige Informationen und die konkrete betriebliche Organisation stützt, welche sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2023, Ra 2021/15/0091 stützte, war der zentrale Verteidigungsansatz.

 

Im Mittelpunkt der Verteidigung stand daher die subjektive Tatseite: die damalige Rechtslage, die fachkundige Organisation der Lohnverrechnung, die nachvollziehbare Dokumentation und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein bewusstes oder billigend in Kauf genommenes Verkürzungsverhalten. Ebenso war die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit anhand der tatsächlichen Aufgaben- und Entscheidungsstrukturen zu beurteilen.

 

Die Finanzstrafbehörde stellte nach Abgabe der Stellungnahme und Verifizierung der dortigen Angaben das Verfahren ein.

Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.