Diversion

Die Diversion ist ein verfahrensrechtliches Institut im österreichischen Strafprozessrecht, das es ermöglicht, ein Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne formelle Verurteilung und ohne Schuld-Feststellung zu beenden. Dieses Institut dient der Entlastung der Strafgerichte und bietet zugleich eine alternative Möglichkeit zur klassischen Strafverfolgung, insbesondere bei weniger schwerwiegenden Straftaten.

 

(Bildnachweis: ChatGPT 5.2)

Begriff und Grundprinzip

Unter Diversion versteht man die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei einem hinreichend geklärten Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens verzichtet, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Verfahrensbeendigung erfolgt in konsensualer Form und setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. 

Im Unterschied zu einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO führt die Diversion nicht zu einem bloßen Verzicht auf die Verfolgung, sondern sie schließt auch eine formelle Verurteilung aus. Ein Beschuldigter, dessen Verfahren im Wege der Diversion erledigt wird, erfährt daher keine gerichtliche Entscheidung über Schuld oder Unschuld. 

 

Gesetzliche Grundlagen und Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen zur Diversion finden sich in den §§ 198 ff. StPO. Nach § 198 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Spezialprävention) oder andere abschreckende Wirkungen (Generalprävention) zu erreichen. § 198 Abs. 2 StPO legt zugleich Grenzen dieses Rücktritts fest, etwa hinsichtlich des Schweregrades der Tat.

 

Voraussetzungen der Diversion

Damit eine Diversion in Betracht kommt, müssen kumulativ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Hinreichend geklärter Sachverhalt

Ein vorläufiger Rücktritt von der Strafverfolgung setzt voraus, dass Sachverhalt und die Verantwortung des Beschuldigten hinreichend geklärt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, kommt eine Diversion in der Regel nicht in Betracht.

 

2. Strafdrohung und Schwere der Tat

Die Straftat muss mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren bedroht sein; bei Sexualstraftaten gilt häufig eine Grenze von drei Jahren. Straftaten, bei denen der Tod eines Menschen verursacht wurde, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um besondere Ausnahmefälle im Jugendstrafrecht. Die Schuld des Beschuldigten darf nicht als schwer anzusehen sein (§ 32 StGB), was insbesondere bei Wiederholungstätern zu beachten ist.

 

3. Spezial- und Generalprävention

Die Diversion kann nur dann angeboten werden, wenn eine Bestrafung im klassischen Sinne nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten oder andere potentielle Täter von künftigen Straftaten abzuhalten. Diese Voraussetzung hat eine doppelte Funktion: Einerseits soll die Diversion nicht dazu führen, dass Täter unbehelligt bleiben, andererseits soll sie eine verhältnismäßige Reaktion auf weniger schwerwiegende Delikte ermöglichen.

 

4. Verantwortungsübernahme

Eine Diversion bedarf stets der Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte muss sich darüber im Klaren sein, dass er durch die Zustimmung zur Diversion auf die Fortsetzung des Strafverfahrens verzichtet und sich stattdessen bestimmten Bedingungen unterwirft.

 

Diversionsmaßnahmen

Die StPO kennt verschiedene Formen der Diversion, die je nach Einzelfall angewendet werden können:

  • Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO)
  • Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO)
  • Bestimmung einer Probezeit (§ 203 StPO)
  • Tatausgleich (§ 204 StPO)

Diese Maßnahmen dienen dazu, den Konflikt zwischen Staat, Beschuldigtem und gegebenenfalls Geschädigtem auf eine Weise zu lösen, die den sozialen Frieden wiederherstellt und gleichzeitig eine formelle Verurteilung vermeidet.

 

Rechtsfolgen der Diversion

Erfolgt eine Diversion, führt dies nicht zu einem Schuldspruch oder einer Eintragung in das Strafregister. Der Beschuldigte gilt rechtlich weiterhin als unschuldig, da keine richterliche Entscheidung über Schuld oder Strafe getroffen wurde. Allerdings wird die diversionelle Erledigung intern in Justizsystemen für einen bestimmten Zeitraum gespeichert, ohne strafrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen auszulösen.

Ein Abweichen von den vereinbarten Diversionsbedingungen, etwa durch Nichtzahlung eines Geldbetrags oder Nicht-Erbringung gemeinnütziger Leistungen, kann dazu führen, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Auch ein erneuter strafbarer Verstoß während einer vereinbarten Probezeit kann die Fortsetzung des Strafverfahrens nach sich ziehen.

 

Abgrenzung zu anderen Verfahrensbeendigungen

Die Diversion ist von der Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO zu unterscheiden; letztere beendet ein Verfahren, wenn keine hinreichenden Verdachtsmomente oder anderen Einstellungserfordernisse vorliegen. Bei der Diversion dagegen liegt ein ausreichender Tatverdacht vor, der durch entsprechende Sachverhaltsaufklärung gestützt wird, und der Beschuldigte stimmt der alternativen Erledigung zu.

 

Bedeutung und Anwendung der Diversion in der Praxis

In der praktischen Anwendung des österreichischen Strafverfahrens kommt der Diversion eine erhebliche Bedeutung zu, da sie eine planbare und risikoarme Beendigung eines Strafverfahrens ermöglicht. Wird von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine Diversion angeboten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Sachverhalt aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden als hinreichend geklärt angesehen wird und eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich möglich wäre. Das Angebot einer Diversion signalisiert daher eine klare verfahrensrechtliche Weichenstellung mit einem vorhersehbaren Ausgang.

Mit Annahme einer Diversion entfällt daher das klassische Prozessrisiko eines Strafverfahrens. Es geht nicht mehr um die Frage eines Schuldspruchs oder Freispruchs, sondern um die kontrollierte Beendigung des Verfahrens ohne Schuldfeststellung. Das Risiko eines für den Beschuldigten nachteiligen Ausgangs wird dadurch faktisch auf null reduziert, da der Verfahrensausgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Diversionsauflagen vorhersehbar und abschließend festgelegt ist. In diesem Sinn stellt die Diversion ein Instrument hoher Verfahrenssicherheit dar.

Gleichzeitig sind mit der Diversion auch praktische Folgefragen verbunden, die über das Strafverfahren hinausreichen. So übernehmen zahlreiche Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Strafverfahrens nicht oder nur eingeschränkt, wenn dieses durch Diversion erledigt wird. Hintergrund ist, dass die Diversion aus Sicht der Versicherer weder einem Freispruch noch einer formellen Einstellung des Verfahrens gleichkommt, sondern als konsensuale Verfahrensbeendigung qualifiziert wird. Diese versicherungsrechtliche Einordnung kann für den Beschuldigten erhebliche finanzielle Bedeutung haben und ist im Vorfeld zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt auch für den staatlichen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers nach § 196a StPO (im Ermittlungsverfahren) oder nach § 393a StPO (im Hauptverfahren) - Diversion ist kein Freispruch, daher ist der Weg zum Beitrag zu den Verteidigerkosten versperrt.

Im Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Folgeprozesse, insbesondere Schadenersatzverfahren, ist die Diversion grundsätzlich rechtlich neutral ausgestaltet. Da es im Rahmen der Diversion zu keinem Schuldspruch und zu keiner förmlichen Feststellung strafrechtlicher Schuld kommt, entfaltet sie keine Bindungswirkung für das Zivilgericht. Ein Zivilgericht hat die haftungsbegründenden Tatsachen eigenständig zu prüfen und kann sich nicht auf eine strafrechtliche Schuldfeststellung stützen, weil eine solche nicht vorliegt.

In der Praxis der Strafgerichte ist jedoch zu beachten, dass Diversionen in zusammenhängenden oder parallelen Verfahren faktische Auswirkungen haben können. Zwar sieht das Gesetz keine Schuldwirkung oder Präjudizialität einer Diversion vor, dennoch kann es vorkommen, dass Richterinnen oder Richter in anderen, sachlich verbundenen Strafverfahren die Tatsache einer früheren Diversion psychologisch als Indiz für eine bestehende Tatnähe oder Verantwortlichkeit wahrnehmen. Diese Wirkung ist nicht rechtlich normiert, kann aber in der richterlichen Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Aus diesem Grund ist bei mehreren zusammenhängenden Strafverfahren besondere Vorsicht geboten. Die Annahme einer Diversion in einem Verfahren kann im Einzelfall dazu führen, dass in einem anderen Verfahren die Verteidigungsposition faktisch geschwächt wird und der Weg zu einem Freispruch erschwert erscheint, obwohl die Diversion gesetzlich keine solche Fernwirkung entfalten sollte. Die praktische Bedeutung der Diversion liegt daher nicht nur in ihrer unmittelbaren verfahrensrechtlichen Wirkung, sondern auch in ihren möglichen mittelbaren Auswirkungen auf andere Verfahren.

 

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