Polizei

TT-Bericht: Betrunkener Innsbrucker tobte bei Festnahme und verletzte Polizisten - Diversion

Die Tiroler Tageszeitung berichtete am 1.11.2025 über einen aktuellen Fall, bei dem wir eine Diversion erreichen konnten.

Gegenstand des Verfahrens war ein nächtlicher Vorfall in einem Innsbrucker Innenstadtlokal, der zu mehreren strafrechtlichen Vorwürfen führte, darunter Widerstand gegen die Staatsgewalt und weitere Delikte im Zusammenhang mit massivem Alkoholkonsum, die an den berühmten Film "Hangover" erinnern.

 

Der  Beschuldigte, bislang strafrechtlich unbescholten und sozial integriert, konsumierte an einem Abend erhebliche Mengen Alkohol. In den frühen Morgenstunden kam es in einem Lokal zu beanstandetem Verhalten gegenüber anderen Gästen. Nach dem Einschreiten des Sicherheitspersonals und der Polizei eskalierte die Situation weiter, was schließlich zur Festnahme des Mannes führte. Im Zuge der Anhaltung kam es zu erheblichem Widerstand gegen einschreitende Beamte sowie zu Sachbeschädigungen. Ein Polizist wurde dabei verletzt. Bei der späteren Untersuchung wurde ein Alkoholwert von 3,8 Promille festgestellt.

 

Schon im Zuge des Ermittlungsverfahren stand die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Mittelpunkt der Verteidigung. Auffällig war insbesondere, dass der Beschuldigte keinerlei Erinnerung an die Geschehnisse hatte und das vorgeworfene Verhalten in klarem Widerspruch zu seinem bisherigen Lebenswandel stand. Es konnte dargelegt werden, dass beim Mandanten eine seltene Erkrankung vorliegt, die in Verbindung mit Alkoholkonsum zu einem pathologischen Rauschzustand führen kann. Ein solcher Zustand geht über eine bloße alkoholbedingte Enthemmung hinaus und ist durch tiefgreifenden Kontrollverlust sowie vollständige Amnesie gekennzeichnet.

 

Ein vollständiger Freispruch kam dennoch nicht in Betracht. Maßgeblich war, dass es in der Vergangenheit bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte. Aus strafrechtlicher Sicht musste dem Beschuldigten daher bewusst sein, dass er auf Alkohol in außergewöhnlicher Weise reagiert. Damit war eine gänzliche Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen, wohl aber eine erhebliche Milderung der Schuld.

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere der medizinischen Befunde, der fehlenden Erinnerung, der Unbescholtenheit und der glaubhaften Verantwortungsübernahme – bewilligte das Gericht eine Diversion. Diese umfasste Geldbuße und Spesenersatz sowie Schadenersatzleistungen. Entscheidender Punkt für den Mandanten aus strafrechtlicher Sicht: Es kam zu keiner Verurteilung und zu keinem Strafregistereintrag.

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