money

Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach §§ 196a und 393a StPO - zur OLG-Praxis im Jahr 2025

Die Frage des staatlichen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung markiert seit jeher eine Schnittstelle zwischen Strafverfahrensrecht, rechtsstaatlicher Fairness und fiskalischer Zurückhaltung. Während das österreichische Strafprozessrecht dem Beschuldigten einerseits das Recht einräumt, sich eines Verteidigers zu bedienen, bleibt andererseits der Grundsatz aufrecht, dass die Kosten dieser Verteidigung grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen sind. Der Beitrag des Bundes zu den Verteidigungskosten stellt daher keinen selbstverständlichen Ausfluss des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung dar, sondern eine gesetzlich begrenzte, typisierte Ausnahme vom Kostenlastprinzip

 

Mit der Novelle BGBl I 96/2024 hat der Gesetzgeber dieses System nicht neu erfunden, sondern fortentwickelt. Der folgende Beitrag versucht, die maßgeblichen Leitlinien dieser Rechtsprechung zusammenzuführen.

(Bildnachweis: Bild vonm Assy auf Pixabay)

Einleitung

Sowohl § 393a StPO als auch § 196a StPO knüpfen an denselben Grundgedanken an: Der Bund leistet im Fall eines Freispruchs im Hauptverfahren beziehungsweise bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, der die notwendigen und vom Betroffenen getragenen Barauslagen sowie – mit Ausnahme der Fälle notwendiger Verteidigung – einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Es handelt sich nicht um einen Ersatz der tatsächlich verrechneten Verteidigungskosten, sondern um eine eigenständige, von der Honorarvereinbarung losgelöste staatliche Leistung. Mit der Novelle BGBl I 96/2024 wurden einerseits die Höchstbeträge – insbesondere im Hauptverfahren – deutlich angehoben, andererseits wurde der Kostenbeitrag erstmals ausdrücklich auch für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens normiert (§ 196a StPO). Ziel war es, die bisher vielfach als unzureichend empfundene Abgeltung notwendiger Verteidigungskosten zu verbessern, ohne das Grundmodell eines pauschalen, an typischen Verfahrenskonstellationen orientierten Beitrags aufzugeben. Die seither ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, dass diese Zielsetzung ernst genommen wird, zugleich aber mit bemerkenswerter Konsequenz an der Trennung zwischen „Beitrag“ und „Vollersatz“ festgehalten wird.

 

Im Folgenden werden die Leitlinien der OLG Rechtsprechung aus dem Jahr 2025 nachgezeichnet. Dabei stehen dabei nicht einzelne Extremfälle im Zentrum, sondern die Frage, wie Gerichte den Begriff des durchschnittlichen, unterdurchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Strafverfahrens tatsächlich verstehen, welche Rolle Standardannahmen bei der Bemessung spielen und weshalb Honorarnoten, subjektives Belastungsempfinden oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten regelmäßig außer Betracht bleiben. 

 

Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung als pauschales Instrument

Die Oberlandesgerichte halten fest, dass die Normen in § 393a StPO bzw. § 196a StPO keinen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Verteidigerkosten begründeen und dass sich eine solche Verpflichtung weder aus dem einfachen Gesetzesrecht noch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben oder der Judikatur des EGMR ableiten lässt. Auch nach der Reform bleibt es dabei, dass der Kostenbeitrag typisiert ist, pauschal festgesetzt wird und nur einen Teil der aufgelaufenen Kosten abdecken kann. Die erhöhten Höchstbeträge sind als äußerste Grenze für besonders umfangreiche oder komplexe Verfahren gedacht, nicht als Regelbetrag, der bei entsprechend hoher Honorarnote automatisch zuzuerkennen wäre.

 

Gerade diese Abgrenzung ist für das Verständnis der neueren Judikatur zentral. Die Gerichte sehen sich nicht als „Kostenersatzstelle“, sondern als Instanz, die den notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand in Relation zu einem gesetzlich gedachten Standard bewertet. Das Leistungsverzeichnis des Verteidigers ist dabei nicht irrelevant, aber es ist auch kein Maßstab im engeren Sinn. Es dient allenfalls als Anhaltspunkt dafür, welche Verteidigungshandlungen gesetzt wurden, nicht jedoch als Referenz für die Höhe des zuzusprechenden Beitrags.

 

Der Begriff des durchschnittlichen Verfahrens und die Rolle von Standardannahmen

Die Oberlandesgerichte gehen ausdrücklich davon aus, dass es für die Bemessung des Kostenbeitrags sinnvoll ist, von typischen Verteidigungskosten eines sogenannten Standardverfahrens auszugehen und von dort aus nach oben oder unten abzuweichen.

 

  • Für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts wird ein durchschnittliches Standardverfahren als eines beschrieben, das die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an einer Hauptverhandlung von etwa fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst. Unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien wird dieser typische Aufwand mit rund EUR 6.500 beziffert. Dieser Betrag fungiert in der Rechtsprechung als Ausgangsbasis für die Bemessung des Kostenbeitrags in durchschnittlichen Verfahren der Grundstufe. Er ist kein Fixwert, sondern ein Orientierungswert, der verdeutlichen soll, was der Gesetzgeber unter einem „normalen“ Strafverfahren versteht.

 

  • Für das Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO ist die Standardannahme entsprechend niedriger angesetzt. Die Rechtsprechung beschreibt ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren als eines, das eine Mandantenbesprechung, Vollmachtsbekanntgabe oder Akteneinsicht, angemessenes Aktenstudium und Vorbereitung sowie die Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung von etwa zwei Stunden umfasst. Der dafür veranschlagte durchschnittliche Verteidigungsaufwand liegt bei rund EUR 3.000, bei Verfahren in bezirksgerichtlicher Zuständigkeit bei etwa der Hälfte. Auch hier handelt es sich nicht um einen Automatismus, sondern um eine Vergleichsgröße, die eine einheitlichere und nachvollziehbarere Bemessung ermöglichen soll.

 

Unterdurchschnittliche und überdurchschnittliche Verfahren in der Rechtsprechung

Vor diesem Hintergrund erklärt sich, weshalb die Oberlandesgerichte in einer Vielzahl von Entscheidungen Verfahren als unterdurchschnittlich qualifizieren, obwohl aus Sicht des Betroffenen durchaus Verteidigungsaufwand angefallen ist. Unterdurchschnittlich ist ein Verfahren nicht deshalb, weil „wenig passiert wäre“, sondern weil der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand deutlich hinter dem zurückbleibt, was für ein Standardverfahren typischerweise anzunehmen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verteidiger erst spät in das Verfahren eintritt, die Ermittlungsphase kaum prägt, keine komplexen Beweis- oder Rechtsfragen zu bearbeiten sind und sich die Hauptverhandlung auf einen einzigen, kurzen Termin beschränkt.

 

Die Rechtsprechung legt dabei besonderes Gewicht auf die Qualität und Notwendigkeit der Verteidigungshandlungen. Bloße Formalakte wie Vollmachtsbekanntgabe oder kurze Stellungnahmen werden zwar berücksichtigt, rechtfertigen aber für sich genommen keine Annäherung an die Standardbeträge. Ebenso wenig führt ein gewisser Aktenumfang automatisch zu einem höheren Beitrag, wenn sich dieser Umfang nicht in substanziellem Verteidigungsaufwand niederschlägt. Entscheidend ist stets, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen oder Verfahrenshandlungen Verteidigungsarbeit ausgelöst haben und in welchem Ausmaß diese Arbeit notwendig oder zumindest zweckmäßig war.

 

Überdurchschnittliche Verfahren werden demgegenüber dort angenommen, wo sich eine erhöhte Komplexität der Sach- oder Rechtslage zeigt, etwa durch umfangreiche Beweisaufnahmen, die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten, eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten, Auslandsbezüge oder ein intensives Rechtsmittelverfahren. Auch hier bleibt jedoch der Gedanke des Beitrags leitend: Selbst bei überdurchschnittlichem Aufwand deckt der zugesprochene Betrag regelmäßig nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab, solange die Schwelle zur außergewöhnlichen oder extremen Komplexität nicht überschritten ist.

 

Die begrenzte Bedeutung von Honorarnoten und Kostenverzeichnissen

Ein wiederkehrendes Motiv der Rechtsprechung ist die deutliche Distanzierung von der im Innenverhältnis vereinbarten Honorierung. Die Gerichte betonen, dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Bemessung des Kostenbeitrags außer Betracht zu bleiben haben und dass die Höhe der tatsächlich verrechneten Kosten für sich genommen kein Kriterium ist. Maßgeblich ist nicht, was der Verteidiger seinem Mandanten in Rechnung stellt, sondern welcher Verteidigungsaufwand nach objektiven Maßstäben notwendig oder zweckmäßig war.

 

Diese Linie setzt sich auch bei den sogenannten Barauslagen fort. Nicht jede im Kostenverzeichnis ausgewiesene Position qualifiziert als ersatzfähige Barauslage im Sinn der §§ 196a und 393a StPO. Insbesondere Kosten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr werden von der Rechtsprechung regelmäßig als Honorarbestandteil qualifiziert und daher nicht gesondert ersetzt. Ebenso wenig sind Kosten des Verteidigerkostenverfahrens selbst, etwa für den Antrag auf Zuerkennung des Beitrags oder für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren, ersatzfähig. Diese Aufwendungen werden nicht als Teil der Verteidigung in der Sache angesehen, sondern als nachgelagerte Abwicklung, die vom Anwendungsbereich der Normen nicht erfasst ist.

 

Ermittlungsverfahren und die strukturell niedrigeren Beiträge

Die Einführung des § 196a StPO hat die Erwartung geweckt, dass Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren künftig in größerem Umfang abgegolten wird. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass diese Norm nicht als „kleiner Bruder“ des § 393a StPO mit vergleichbaren Beträgen verstanden wird, sondern als eigenständige Regelung mit bewusst niedrigerer Beitragsstruktur. Der Höchstbetrag von EUR 6.000 markiert die absolute Obergrenze für Verfahren der Grundstufe, nicht den Regelfall. Die Standardannahme von rund EUR 3.000 für ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren verdeutlicht, dass einfache oder kurz geführte Ermittlungen regelmäßig deutlich darunter liegen.

 

Dies erklärt, weshalb in der Praxis auch nach der Reform vergleichsweise niedrige Beträge zugesprochen werden, ohne dass dies als restriktive Auslegung missverstanden werden sollte. Die Gerichte knüpfen konsequent an die typisierten Standardannahmen an und distanzieren sich ausdrücklich von einer Orientierung an der Höchstgrenze. Auch im Ermittlungsverfahren gilt, dass nur der notwendige und zweckmäßige Verteidigungsaufwand beitragsrelevant ist und dass formale oder nachträgliche Tätigkeiten – etwa nach bereits erfolgter Einstellung – regelmäßig nicht ins Gewicht fallen.

 

Die „OLG-Leitlinien“ in der Bemessungspraxis

Ausgangspunkt der OLG Judikatur ist die Annahme, dass das Hauptverfahren typischerweise den Schwerpunkt der Verteidigung bildet, während das Ermittlungsverfahren – selbst bei engagierter Verteidigung – regelmäßig einen geringeren, fragmentarischen Verteidigungsaufwand aufweist. Diese Differenzierung spiegelt sich nicht nur in den unterschiedlichen Höchstbeträgen, sondern vor allem in der Argumentationsweise der Gerichte wider.

 

Für das Hauptverfahren wird in mehreren Entscheidungen ausdrücklich auf ein „durchschnittliches Standardverfahren“ Bezug genommen, das als Ausgangsbasis der Bemessung dient. So stellt etwa das OLG Innsbruck in einer Entscheidung klar, dass ein Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit durchschnittlichem Umfang – unter Einbeziehung des Ermittlungsverfahrens, einer mehrstündigen Hauptverhandlung und zumindest eines prozessrelevanten Schriftsatzes – der „Grundstufe“ des § 393a StPO zuzuordnen ist; von dieser Ausgangsbasis könne je nach Verfahrensdauer, Beweisaufnahme und Komplexität der Rechtsfragen nach oben oder unten abgewichen werden. In diesem Fall rechtfertigten mehrere Hauptverhandlungstage, umfangreiche Akten und eine intensive Beweisaufnahme eine Anhebung des Pauschalbeitrags auf rund EUR 6.500, ohne jedoch den Höchstbetrag auszuschöpfen【OLG Innsbruck 6 Bs 189/25g, 8. 9. 2025】.

 

Demgegenüber qualifizieren die Oberlandesgerichte Hauptverfahren mit kurzer Dauer, geringer Beweisaufnahme und ohne Rechtsmittel regelmäßig als deutlich unterdurchschnittlich. Das OLG Innsbruck hat etwa einen Beitrag von lediglich EUR 800 bestätigt, weil das Verfahren trotz Freispruchs weder rechtlich noch tatsächlich schwierig war, die Hauptverhandlung nur rund vier Stunden dauerte und die Verteidigung im Wesentlichen auf Vollmachtsbekanntgabe und Anwesenheit in der Verhandlung beschränkt blieb【OLG Innsbruck 11 Bs 101/25b, 21. 7. 2025】. Entscheidend war dabei nicht die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten, sondern die objektive Einordnung als „einfacher Verteidigungsfall“, der hinter einem durchschnittlichen Standardverfahren zurückbleibt.

 

Für das Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO verfolgen die Oberlandesgerichte eine konsequent restriktivere Linie. Wiederholt wird betont, dass der Kostenbeitrag auch hier lediglich einen pauschalen Beitrag darstellt und nicht den Ersatz sämtlicher Verteidigungskosten bezweckt. So hebt das OLG Innsbruck hervor, dass ein Ermittlungsverfahren mit geringem Aktenumfang, überschaubarem Sachverhalt und begrenzter Verteidigertätigkeit – hier Vollmachtsbekanntgabe, Akteneinsicht, eine Stellungnahme und die Teilnahme an einer rund 70-minütigen kontradiktorischen Vernehmung – als unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist; der zugesprochene Beitrag von EUR 700 sei daher sachgerecht und nicht erhöhungsfähig【OLG Innsbruck 7 Bs 127/25x, 15. 5. 2025】.

 

Eine vergleichbare Argumentationslinie findet sich beim OLG Wien, das ausdrücklich darauf abstellt, dass selbst ein eingeholtes Sachverständigengutachten und mehrere Akteneinsichten den Verteidigungsfall nicht automatisch zu einem durchschnittlichen Ermittlungsverfahren machen, wenn die Rechtslage einfach bleibt und keine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich ist. Der Kostenbeitrag von EUR 600 wurde bestätigt, wobei das Gericht ausdrücklich festhielt, dass Erfolgszuschläge, ERV-Kosten und Kosten des Kostenantrags selbst nicht zu berücksichtigen sind【OLG Wien 23 Bs 86/25b, 31. 3. 2025】.

 

Dass auch im Ermittlungsverfahren höhere Beiträge möglich sind, wenn der Verteidigungsaufwand tatsächlich über dem Standard liegt, zeigt etwa eine Entscheidung des OLG Linz von September 2025. Dort wurde der Beitrag auf rund EUR 1.500 angehoben, weil neben mehreren Akteneinsichten und Schriftsätzen auch eine längere Vernehmung und zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen zu bewältigen waren. Das Gericht argumentierte jedoch ausdrücklich entlang der Frage, ob der notwendige und zweckmäßige Verteidigungsaufwand „deutlich über jenem eines durchschnittlichen Ermittlungsverfahrens“ lag, und nicht entlang der Höhe der vorgelegten Honorarnote【OLG Linz 9 Bs 196/25z, 15. 9. 2025】.

 

Ausblick

Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist ein pauschales, typisiertes Instrument, das an objektive Kriterien anknüpft und bewusst Abstand von individuellen Honorarvereinbarungen hält. Die Reform hat die finanziellen Spielräume erweitert und die Systematik präzisiert, nicht aber den Grundcharakter der Regelung verändert.

 

 

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.