Aussageverweigerung

Die Aussageverweigerung zählt zu den zentralen Verfahrensrechten des Beschuldigten im österreichischen Strafverfahren. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlich und menschenrechtlich verankerten Grundsatzes, dass niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken. Im Blogartikel erklären wir dieses fundamentale Recht und geben Tipps, wann es eingesetzt werden sollte.

 

(Bildnachweis: ChatGPT 5.2)

Beschuldigtenstellung als Voraussetzung der Aussageverweigerung

Das Recht zur Aussageverweigerung steht ausschließlich Personen zu, die im strafprozessualen Sinn als Beschuldigte gelten. Nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO ist Beschuldigter, gegen den aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und gegen den deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Die Beschuldigtenstellung entsteht somit nicht erst mit einer Anklage oder einer gerichtlichen Verhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren, sobald sich der Tatverdacht individualisiert. Maßgeblich ist nicht die formelle Bezeichnung durch die Behörde, sondern die objektive Verfahrenslage. Auch eine Person, die faktisch wie ein Beschuldigter behandelt wird, ohne ausdrücklich so bezeichnet zu werden, kann sich auf die entsprechenden Rechte berufen.

 

Gesetzliche Verankerung der Aussageverweigerung

Die zentrale Norm zur Aussageverweigerung findet sich in § 7 Abs 2 StPO. Danach darf niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Diese Bestimmung konkretisiert den aus Art 6 EMRK abgeleiteten Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“. Ergänzend normiert § 164 Abs 1 StPO, dass der Beschuldigte bei jeder Vernehmung ausdrücklich darüber zu belehren ist, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder die Aussage zu verweigern. Diese Belehrungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Vernehmung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Eine ohne ordnungsgemäße Belehrung abgegebene Aussage kann unter Umständen einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Umfang des Aussageverweigerungsrechts

Das Aussageverweigerungsrecht umfasst sowohl das Recht, die Aussage zur Gänze zu verweigern, als auch das Recht, sich nur zu einzelnen Punkten nicht zu äußern. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Schweigen darf weder als Schuldeingeständnis gewertet noch als belastendes Indiz herangezogen werden.

Das Recht zur Aussageverweigerung bezieht sich ausschließlich auf Angaben zur Sache, also auf den Tatvorwurf selbst. Das heißt: Angaben zur Person, insbesondere zur Identität, sind hingegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu machen. Diese Differenzierung ergibt sich aus § 164 Abs 2 StPO in Verbindung mit den allgemeinen Identitätsfeststellungspflichten.

 

Verfahrensrechtliche Folgen der Aussageverweigerung

Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts darf keine unmittelbaren negativen verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere darf aus dem Schweigen nicht auf die Schuld des Beschuldigten geschlossen werden.

Gleichzeitig hindert die Aussageverweigerung die Strafverfolgungsbehörden nicht daran, das Ermittlungsverfahren fortzuführen. Beweise können unabhängig von einer Aussage des Beschuldigten erhoben werden, etwa durch Zeugeneinvernahmen, Urkunden, Sachverständigengutachten oder Zwangsmaßnahmen nach den Bestimmungen der StPO. Das Schweigen des Beschuldigten begründet daher keinen Stillstand des Verfahrens, sondern lediglich eine Begrenzung der Mitwirkungspflichten.

 

Grenzen der Aussageverweigerung

Die Aussageverweigerung schützt den Beschuldigten vor Selbstbelastung, nicht jedoch vor allen prozessualen Mitwirkungspflichten. Insbesondere können körperliche Untersuchungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen oder die Sicherstellung von Gegenständen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden.

Diese Maßnahmen stellen keine verbotene Selbstbelastung dar, sofern sie nicht auf einer aktiven Mitwirkung des Beschuldigten beruhen, sondern auf einer Duldungspflicht.

 

Praktische Bedeutung der Aussageverweigerung im Ermittlungsverfahren

Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts hat nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Auswirkungen auf den Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, bedeutet dies, dass die Sichtweise des Beschuldigten zum Tatvorwurf nicht Teil des Akteninhalts wird. Der Ermittlungsakt enthält in diesem Fall ausschließlich jene Informationen, die von den Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden, insbesondere Anzeigen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und sonstige Beweismittel.

Diese Situation kann taktisch sinnvoll sein, da unbedachte oder unvollständige Angaben des Beschuldigten vermieden werden und keine frühzeitige Festlegung auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung erfolgt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren auch ohne Einlassung des Beschuldigten fortgeführt wird. Die von den Ermittlungsbehörden entwickelten Hypothesen zum Tatgeschehen bleiben in diesem Stadium unwidersprochen und können sich im weiteren Verlauf verfestigen, insbesondere wenn sie durch objektive Beweismittel oder Zeugenaussagen gestützt werden.

Aus diesem Grund kommt der Aussageverweigerung vor allem im Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere bei polizeilichen Einvernahmen, eine besondere Bedeutung zu. Sie verschafft dem Beschuldigten Zeit, den Tatvorwurf zu prüfen und sich mit dem Akteninhalt auseinanderzusetzen. Erst auf dieser Grundlage kann sachgerecht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine spätere Einlassung sinnvoll ist oder ob das Schweigen als Verteidigungsstrategie beibehalten wird. Die Entscheidung über eine Aussage stellt daher regelmäßig keine einmalige, sondern eine strategische Frage dar, die im Lichte des konkreten Aktenstands und des Verfahrensfortgangs zu treffen ist.

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