EGMR

Art. 7 EMRK und der Gesetzlichkeitsgrundsatz

Wer strafrechtlich verfolgt wird, darf sich darauf verlassen, dass allein ein formelles Gesetz die Straftat bestimmt und eine zulässige Strafe vorgibt. Dieses „nullum crimen, nulla poena sine lege“ ist Kern von Artikel 7 Abs 1 EMRK und genießt in Österreich Verfassungsrang. Im Blog geben wir hierzu einen Überblick.

(Bildnachweis: ChatGPT 5.2)

Artikel 7 EMRK verankert den Grundsatz, dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, und dass keine schwerere Strafe verhängt werden darf, als sie damals vorgesehen war. Mit diesem doppelten Schutz vor Willkür bildet die Norm einen Eckpfeiler des europäischen Rechtsstaatsprinzips.

 

Der Europäische Gerichtshof hebt immer wieder hervor, dass Artikel 7 keinerlei Ausnahmen zulässt, selbst in Kriegs- oder Krisenzeiten. Er dient nicht nur als Retroaktivitätsverbot, sondern auch als Garant dafür, dass Straftatbestände und Sanktionen zugänglich und vorhersehbar formuliert sind.

 

Wesentliche Rechtsprechungsentwicklungen

Nach gefestigter Rechtsprechung prüft der EGMR, ob die einschlägige Norm öffentlich zugänglich war und ob ein Durchschnittsadressat unter Hinzuziehung fachkundigen Rats vorhersehen konnte, dass sein Verhalten strafbar ist und welche Sanktionen drohen.
Fehlt es an klaren Kriterien, liegt ein Qualitätsmangel „des Gesetzes“ vor – ein Verstoß gegen Artikel 7.

 

Die wesentlichen Entscheidungen des EGMR im Überblick (bis Mitte 2025):

  • S.W. v. Vereinigtes Königreich (1995) - Erstmals bestätigte der Gerichtshof, dass dynamische gerichtliche Fortentwicklung zulässig ist, solange sie mit dem Wesenskern des Delikts vereinbar und für den Einzelnen hinreichend vorhersehbar bleibt.
  • Del Río Prada v. Spanien (Große Kammer 2013) - Die nachträgliche Verlängerung der faktischen Haftdauer durch eine neue Vollzugsrechtsprechung verletzte Artikel 7, weil sie rückwirkend eine schwerere Strafe bewirkte. Der Gerichtshof stellte klar, dass auch Vollzugsvorschriften den Grundsatz der Gesetzlichkeit beachten müssen.
  • Yüksel Yalçınkaya v. Türkei (Große Kammer 2023) - Nach dem Putschversuch 2016 verurteilten türkische Gerichte einen Lehrer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation im Wesentlichen aufgrund der Nutzung der Messenger-App „ByLock“. Der EGMR sah eine expansive, nicht vorhersehbare Auslegung von Artikel 314 Abs 2 des Strafgesetzbuches und erkannte Verstöße gegen Artikel 7, 6 und 11. Besonders kritisch wertete der Gerichtshof, dass schon die bloße Installation der App ohne individuelle Tatbestandselemente als Schuldspruch ausreichte.
  • Total S.A. und Vitol S.A. v. Frankreich (2023) - Die beiden Unternehmen wurden wegen Bestechung im „Oil-for-Food“-Programm verurteilt. Sie rügten mangelnde Klarheit des französischen Korruptionsstrafrechts. Der EGMR befand, dass die einschlägigen Normen zugänglich und vorhersehbar waren; eine Verletzung von Artikel 7 lag nicht vor.
  • Kupinskyy v. Ukraine (2022) - Ein ungarisches Gericht hatte eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Aussicht auf Bewährung verhängt. Nach Verlegung in die Ukraine wandelten die dortigen Gerichte die Strafe faktisch in eine irreduzible lebenslange Freiheitsstrafe um. Der EGMR sah darin eine schwerere Strafe und stellte einen Verstoß gegen Artikel 7 fest.
  • Bădescu u. a. v. Rumänien (Große Kammer 2025) - Mehrere Richter wurden wegen Amtsmissbrauchs verurteilt und machten geltend, die Straftatbestände seien unklar. Der Gerichtshof entschied, dass das nationale Recht ausreichend bestimmt war und die Betroffenen die Strafbarkeit ihres Handelns vorhersehen konnten; kein Verstoß gegen Artikel 7.

 

Stand: August 2025.

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