§ 168a StGB – Verbot von Ketten- und Pyramidenspiele einfach erklärt

Gewinnversprechen ohne reale wirtschaftliche Grundlage begegnen in der Praxis in vielen Formen. Hinter scheinbar innovativen Modellen verbergen sich oft klassische Ketten- oder Pyramidenspiele. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Systeme mit § 168a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Die Bestimmung schützt Vermögensinteressen und soll verhindern, dass ganze Teilnehmergruppen durch strukturell zum Scheitern verurteilte Modelle geschädigt werden. In diesem Blogartikel schauen wir uns die Bestimmung näher an.

(Bildnachweis: ChatGPT 5.2)

§ 168a StGB normiert einen eigenständigen Straftatbestand zur Bekämpfung sogenannter Ketten- oder Pyramidenspiele. Die Bestimmung richtet sich gegen Gewinnerwartungssysteme, die nach dem Schneeballprinzip organisiert sind und typischerweise mit dem Erschöpfen des Teilnehmerkreises zwangsläufig zusammenbrechen. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Norm auf die Erfahrung, dass derartige Systeme erhebliche Vermögensschäden verursachen können, ohne sich dogmatisch zuverlässig unter bestehende Betrugs- oder Glücksspieltatbestände subsumieren zu lassen. § 168a StGB ist daher als spezielles Vermögensgefährdungsdelikt konzipiert, das bereits die abstrakte Gefahr sozialschädlicher Vermögensverschiebungen erfasst und nicht erst den tatsächlich eingetretenen Schaden sanktioniert

 

Kennzeichnend für diese Systeme ist, dass sie nicht auf nachhaltiger wirtschaftlicher Wertschöpfung beruhen. Die versprochenen Gewinne resultieren vielmehr aus den Einsätzen nachfolgender Teilnehmer. Frühere Teilnehmer können ihre Erwartungen nur dann realisieren, wenn es gelingt, weitere Personen zur Teilnahme zu bewegen. Diese strukturelle Abhängigkeit führt dazu, dass der Großteil der Beteiligten zwangsläufig Verluste erleidet, sobald der Zustrom neuer Teilnehmer abnimmt. § 168a StGB setzt genau an dieser systemimmanenten Gefährlichkeit an und zielt auf den Schutz eines breiten Personenkreises vor wirtschaftlicher Ausbeutung.

 

Tatbestand

Der Tatbestand des § 168a StGB knüpft an das Vorliegen eines sogenannten Gewinnerwartungssystems an. Darunter versteht man ein Modell, bei dem den Teilnehmern gegen einen Einsatz ein Vermögensvorteil in Aussicht gestellt wird, dessen Erlangung ganz oder teilweise davon abhängt, dass dem System unter gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden. Wesentlich ist somit nicht, dass der einzelne Teilnehmer selbst aktiv neue Personen anwirbt, sondern dass die Realisierung der Gewinnchance objektiv vom Verhalten weiterer Teilnehmer abhängt. Die Struktur des Systems steht im Vordergrund, nicht die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall.

 

Ein Einsatz im Sinn der Norm liegt vor, wenn der Teilnehmer eine vermögenswerte Leistung erbringt, etwa eine Geldzahlung, den Erwerb eines überteuerten Produkts oder die Verpflichtung zu wiederkehrenden Zahlungen. Im Gegenzug wird eine Gewinnchance versprochen, die regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Realität steht. Häufig werden die Systeme mit Zusatzkonstruktionen wie Schulungsprogrammen, Lizenzmodellen oder vermeintlichen Dienstleistungen versehen, um den Eindruck eines legitimen Geschäftsmodells zu erwecken. Für die rechtliche Beurteilung ist jedoch entscheidend, ob der wirtschaftliche Schwerpunkt tatsächlich in der Anwerbung neuer Teilnehmer liegt und nicht in einer eigenständigen, marktfähigen Leistung.

 

§ 168a StGB vermeidet bewusst den Begriff des Schneeballsystems, der im Wettbewerbsrecht gebräuchlich ist, und wählt eine funktionale Beschreibung. Damit soll verhindert werden, dass neue Erscheinungsformen allein aufgrund veränderter Bezeichnungen der Strafbarkeit entzogen werden. Maßgeblich bleibt stets die Frage, ob die versprochene Gewinnerwartung ohne fortlaufende Teilnehmerzufuhr zusammenbricht.

 

Täterkreis und strafbares Verhalten

Die Strafdrohung des § 168a StGB richtet sich nicht gegen alle am System Beteiligten, sondern differenziert klar nach der jeweiligen Rolle. Strafbar sind in erster Linie jene Personen, die ein Ketten- oder Pyramidenspiel in Gang setzen oder veranstalten. Darunter fallen sowohl die Initiatoren des Systems als auch jene, die die organisatorischen Rahmenbedingungen schaffen, damit es überhaupt funktionieren kann. Bereits das Veranlassen des ersten Teilnehmers zur Einsatzleistung genügt, um den Tatbestand zu verwirklichen. Ein tatsächlicher Systemzusammenbruch ist nicht erforderlich.

 

Ebenfalls erfasst sind Personen, die ein solches System verbreiten. Die Norm nennt beispielhaft Zusammenkünfte und Prospekte, stellt jedoch klar, dass jede zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise ausreicht. Entscheidend ist die objektive Eignung des Verhaltens, eine größere Anzahl potenzieller Teilnehmer anzusprechen. Auf den tatsächlichen Erfolg der Werbung oder die Überzeugungskraft der Maßnahme kommt es nicht an. Auch moderne Vertriebsformen, insbesondere über das Internet oder soziale Medien, können daher ohne Weiteres unter den Tatbestand fallen, sofern sie auf eine breite Streuung der Teilnahmeangebote abzielen.

 

Darüber hinaus erfasst § 168a Abs 1 Z 3 StGB die gewerbsmäßige Förderung der Verbreitung eines solchen Systems. Dieser Auffangtatbestand richtet sich vor allem gegen Personen, die zwar nicht als klassische Organisatoren auftreten, aber durch systematische, auf Wiederholung angelegte Aktivitäten zur Expansion des Systems beitragen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen ausgerichtet ist. Nicht erfasst ist hingegen das bloße Mitspielen oder die systemimmanente Anwerbung weiterer Teilnehmer durch einfache Teilnehmer.

 

Straflosigkeit einfacher Teilnehmer

Ein zentrales Merkmal des § 168a StGB ist die bewusste Ausklammerung des einfachen Systemteilnehmers aus dem strafbaren Täterkreis. Wer lediglich als Teilnehmer agiert, selbst wenn er in Gewinnerzielungsabsicht weitere Personen anwirbt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Personen typischerweise selbst Opfer unrealistischer Gewinnerwartungen sind. Erst wenn das Verhalten über die bloße Teilnahme hinausgeht und eigenständige, insbesondere gewerbsmäßige Verbreitungshandlungen gesetzt werden, kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen.

 

Sonderfragen

1. Tatbestandsausschlüsse

§ 168a StGB enthält ausdrücklich normierte Tatbestandsausschlüsse. Keine Strafbarkeit besteht, wenn das System ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und setzt voraus, dass weder Veranstalter noch Teilnehmer wirtschaftliche Vorteile anstreben. Ebenfalls ausgenommen sind Systeme, die bloß Einsätze geringen Wertes verlangen. Maßgeblich ist dabei nicht nur der einzelne Einsatz, sondern eine Gesamtbetrachtung des Systems und seines Gefährdungspotentials. Auch geringe Einzelbeträge können bei massenhafter Teilnahme erhebliche Schäden verursachen und damit den Tatbestandsausschluss entfallen lassen.

 

2. Qualifikationstatbestand

§ 168a Abs 2 StGB sieht eine verschärfte Strafdrohung vor, wenn durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt wurde. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Qualifikation knüpft an vergleichbare Regelungen im Vermögensstrafrecht an und trägt dem erhöhten Unrechtsgehalt großflächiger Systemzusammenbrüche Rechnung. Erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Vermögensinteressen zahlreicher Betroffener, nicht bloß geringfügige Verluste einzelner Teilnehmer.

 

3. Verhältnis zu anderen Strafbeständen

Das Verhältnis des § 168a StGB zu anderen Vermögensdelikten ist von besonderer praktischer Bedeutung. Eine echte Konkurrenz zu Betrug nach §§ 146 ff StGB ist möglich. Wird den Teilnehmern von vornherein eine tatsächlich nicht existente Gewinnchance vorgespiegelt, liegt regelmäßig Betrug vor, der den Tatbestand des § 168a StGB verdrängen kann. § 168a StGB greift hingegen dort ein, wo die Täuschung nicht im Vordergrund steht, sondern die systembedingte Gefährlichkeit des Modells.

 

Darüber hinaus gelten Ketten- und Pyramidenspiele als Glücksspiele im Sinn des § 168 StGB. Innerhalb des Anwendungsbereichs des § 168a besteht jedoch eine stillschweigende Subsidiarität gegenüber § 168 StGB. Ziel des Gesetzgebers war nicht die doppelte Strafbarkeit, sondern die Schaffung eines effektiven Instruments zur Bekämpfung einer besonders sozialschädlichen Erscheinungsform des Glücksspiels.

 

Praktische Bedeutung und Ausblick

 

In der Praxis kommt § 168a StGB vor allem bei neuartigen Vertriebs- und Beteiligungsmodellen zur Anwendung, die mit hohen Renditeversprechen und aggressiven Anwerbestrategien arbeiten. Die rechtliche Beurteilung erfordert stets eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Systems. Entscheidend ist, ob die Gewinnerwartung realistisch aus einer eigenständigen Leistung erwächst oder ob sie strukturell auf dem Zufluss neuer Teilnehmer beruht.

 

Mit der zunehmenden Verlagerung solcher Modelle in den digitalen Raum gewinnt § 168a StGB weiter an Bedeutung. Die Norm ist bewusst technikneutral formuliert und erfasst daher auch moderne Online-Varianten. Künftige Abgrenzungsfragen werden sich insbesondere mit der Trennlinie zwischen zulässigen Netzwerk- oder Empfehlungsmodellen und strafbaren Pyramidenspielen befassen. Maßgeblich bleibt dabei stets die wirtschaftliche Substanz des Systems und nicht seine äußere Bezeichnung.

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